Antwort
vonRechtsanwalt Deniz Altundag
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28199 Bremen
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben als Verbraucher bei einem Online-Händler frische Ware bestellt und die Express-Lieferung per DPD gewählt. Die Ware wurde am 01.09. versendet, sollte laut Versandoption spätestens am 02.09. bis 12 Uhr zugestellt werden. Tatsächlich erfolgte die Zustellung erst am 08.09., also deutlich verspätet und für Frischware nicht mehr akzeptabel. Sie haben die Annahme der Ware verweigert und der Händler beruft sich auf einen Haftungsausschluss in seinen AGB für den Fall der Annahmeverweigerung.
1. Vertragserfüllung und Gefahrübergang
Grundsätzlich verhält es sich derart, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf (also Kauf zwischen Unternehmer und Verbraucher) die Regelung des Gefahrübergangs nach § 447 BGB nicht gilt, sondern nach § 475 BGB der Verkäufer erst dann erfüllt hat, wenn Sie die Ware tatsächlich erhalten haben. Das bedeutet, der Verkäufer trägt das Risiko bis zur tatsächlichen Übergabe an Sie. Das Ablegen der Ware oder eine verspätete Zustellung ist keine ordnungsgemäße Erfüllung.
2. Widerruf und Annahmeverweigerung
Die Annahmeverweigerung kann als Widerruf der Bestellung gewertet werden. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts durch AGB ist nach der Entscheidung des AG Köln (Az.: 111 C 22/07) unwirksam. Das Widerrufsrecht besteht also grundsätzlich weiter, insbesondere wenn die Ware nicht ordnungsgemäß und fristgerecht geliefert wurde.
3. Transportrisiko und Haftung
Das Transportrisiko liegt beim Versender, solange die Ware nicht in Ihren Herrschaftsbereich gelangt ist. Da die Ware erst am 08.09. zugestellt werden sollte und Sie die Annahme verweigert haben, ist die Ware nie in Ihren Besitz gelangt. Der Versender kann sich nicht auf einen Haftungsausschluss berufen, wenn die Ware nicht ordnungsgemäß und fristgerecht geliefert wurde. Die AGB des Händlers, die bei Annahmeverweigerung einen Haftungsausschluss vorsehen, sind insoweit unwirksam, da sie gegen die gesetzlichen Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf und Widerrufsrecht verstoßen.
4. Anspruch auf Rückzahlung
Da die Ware nicht ordnungsgemäß geliefert wurde und Sie die Annahme berechtigterweise verweigert haben, haben Sie weiterhin einen Erfüllungsanspruch gegen den Verkäufer. Kann dieser die Ware nicht erneut liefern (was bei Frischware nach so langer Zeit regelmäßig der Fall ist), muss er Ihnen das Geld zurückerstatten. Der Verkäufer haftet für die Ware, bis sie tatsächlich bei Ihnen ist.
5. Besonderheiten bei Frischware und Expressversand
Bei verderblicher Ware ist eine verspätete Lieferung besonders gravierend. Der Verkäufer muss nachweisen, dass er die Ware rechtzeitig und ordnungsgemäß versendet hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist die verspätete Zustellung durch DPD ein Vertragsverstoß, der Ihnen das Recht gibt, die Annahme zu verweigern und Rückzahlung zu verlangen.
Fazit:
Die Rechtslage ist in Ihrem Fall nicht kundenfeindlich. Sie haben die Annahme der Ware berechtigt verweigert, da die Lieferung nicht fristgerecht erfolgte und die Ware als Frischware nicht mehr verwendbar war. Der Händler kann sich nicht wirksam auf einen Haftungsausschluss in seinen AGB berufen. Sie haben Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Sollte der Händler nicht freiwillig erstatten, können Sie die Forderung auch gerichtlich (z.B. per Mahnbescheid) geltend machen.
Zusammengefasst: Sie müssen den Haftungsausschluss des Händlers nicht akzeptieren und haben einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort. Inzwischen hat sich der Geschäftsführer der Firma noch einmal gemeldet und mir einen "Rabattcode" über den Betrag der reklamierten Sendung bei einer Neubestellung angeboten. Er hat wahrscheinlich festgestellt, dass wir nicht der schlechteste Kunde bei seiner Firma sind und er uns nicht verlieren will.
Ich bin bereit darauf einzugehen, möchte aber die Chance nutzen, Ihre Meinung dazu zu bekommen. Nachfolgend sein Text:
"Sehr geehrter Herr Herrmann,
vielen Dank für Ihre erneute Rückmeldung. Ich kann Ihre Verärgerung über die lange Laufzeit der Expresssendung gut nachvollziehen – acht Tage Transport sind selbstverständlich nicht akzeptabel und entsprechen in keiner Weise unserem Anspruch.
Bitte erlauben Sie mir dennoch einen wichtigen Hinweis:
Wir bieten unseren Kund:innen in solchen Fällen immer eine unkomplizierte Kulanzlösung an – entweder durch Nachlieferung oder durch eine Erstattung in Form eines Rabattcodes. Damit wir jedoch gleichzeitig auch DPD in die Verantwortung nehmen können, benötigen wir zwingend eine Annahme der Ware und eine Schadensdokumentation (Fotos aller betroffenen Stellen). Nur so können wir die Reklamation weiterleiten und die Kosten teilweise ersetzt bekommen.
Wenn die Annahme verweigert wird, haben wir keinerlei Möglichkeit, den Schaden zu prüfen oder gegenüber DPD geltend zu machen. Das bedeutet für uns einen vollständigen Totalausfall, und deshalb weisen wir stets ausdrücklich darauf hin, wie wichtig die Annahme und Schadensaufnahme ist.
Trotz der aktuellen Situation möchten wir Ihnen dennoch entgegenkommen: Wir bieten Ihnen gerne eine Kulanzlösung in Form eines Rabattcodes über den vollen Rechnungsbetrag an, den Sie flexibel bei einer neuen Bestellung einlösen können. Sollten Sie eine Nachlieferung bevorzugen, finden wir auch hier eine faire Lösung – bitte geben Sie uns dazu kurz Bescheid.
Ich hoffe, dass wir damit eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung erreichen können.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Meesters
Geschäftsführer
Liebe Grüße,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Diese beantworte ich wie folgt:
Das Angebot eines Rabattcodes ist eine Kulanzlösung, die Sie annehmen können, aber nicht müssen. Rechtlich steht Ihnen weiterhin die Rückzahlung des Kaufpreises in Geld zu. Sie können dem Händler mitteilen, dass Sie auf einer Auszahlung bestehen, da die Lieferung nicht vertragsgemäß erfolgte und Sie als Verbraucher nicht verpflichtet sind, einen Gutschein oder Rabattcode zu akzeptieren. Sollte der Händler sich weiterhin weigern, bleibt Ihnen die Möglichkeit, die Forderung gerichtlich geltend zu machen (z.B. Mahnbescheid).
Ob Sie das Angebot annehmen, ist letztlich eine Frage Ihrer persönlichen Präferenz und der weiteren Geschäftsbeziehung. Rechtlich sind Sie dazu nicht verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen