14. Dezember 2006
|
11:45
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail: info@RA-Bordasch.de
grundsätzlich richtet sich die Kündigungsfrist danach was im Mietvertrag vereinbart wurde. Wie Sie schreiben ist im Mietvertrag eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart.
Da idR Standardmietverträge genutzt werden, vermute ich das eine 3 monatige Kündigungsfrist zum Monatsende vereinbart wurde.
Gem. § 573c BGB muss die Kündigung bis zum 3. Werktag dem Vermieter zugegangen sein, damit die Kündigung zum Ablauf des 3 Monats wirksam wird.
Ihre Kündigung ist dem Vermieter am 10.08.06 zugegangen. Damit für eine Kündigung zum Ende des Monats Oktober zu spät.
Eine verspätete Kündigung ist als Kündigung nichtig. Sie wirkt zum nächstzulässigen Termin, hier also zum Ende des Monats November. Der Vermieter muss die Kündigung nicht ausdrücklich zurückweisen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76