1. Juni 2023
|
18:26
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail: tsmack@t-online.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Die Regelung bzgl. der Nichtanrechung der Urlaubstage während einer nachgewiesenen Krankheit ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz, § 9:
„§ 9 Erkrankung während des Urlaubs
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet."
Der Anspruch besteht nach der o.g. Regelung nur bei nachweislicher Arbeitsunfähigkeit laut Attest.
Wenn der Arbeitnehmer dies nachweist besteht also eine sog. Nachgewährungspflicht, der Arbeitnehmer muß dann den Urlaub erneut beantragen.
Davon zu unterscheiden ist die von Ihnen erwähnte Anzeigepflicht. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich unverzüglich anzuzeigen.
Dies gilt grundsätzlich auch im Urlaub.
Wenn der Arbeitnehmer seine Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber verletzt, kann er eine Abmahnung erhalten.
Im wiederholten Fall kann dies – nach erfolgter Abmahnung – auch zur Kündigung des Arbeitnehmers führen.
Daher lautet die Antwort auf ihre Fragen:
Bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit sind Sie zwar zur Nachgewährung des Urlaubs während der Krankheitsdauer verpflichtet, Sie haben jedoch die Möglichkeit bei einer Verletzung der Anzeigepflicht eine Ermahnung oder eine Abmahnung auszusprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt