Sehr geehrter Ratsuchender,
Gütertrennung muß nicht zwangsläufig auch den Ausschluß des Versorgungsausgleiches beinhalten. Maßgeblich ist hier allein der Inhalt des entsprechenden Ehevertrages.
So genügt für die Begründung der Gütertrennung, dass die jeweiligen Eheleute den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschliessen. Der Ausschluß der Zugewinngemeinschaft führt jedoch noch nicht zum Ausschluß des Versorgungsausgleiches.
Bitte prüfen Sie daher nochmals den Inhalt des Ehevertrages.
Sollte es so gewesen sein, dass der Versorgungsausgleich vertraglich ausgeschlossen war, Sie und/oder Ihre Exfrau dennoch denselben beantragt - der Versorgungsausgleich wird nur auf Antrag durchgeführt - bzw. gegen die Durchführung keine Einwände erhoben haben, sehe ich keine Möglichkeit, dies rückgängig zu machen.
Mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
Gütertrennung muß nicht zwangsläufig auch den Ausschluß des Versorgungsausgleiches beinhalten. Maßgeblich ist hier allein der Inhalt des entsprechenden Ehevertrages.
So genügt für die Begründung der Gütertrennung, dass die jeweiligen Eheleute den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschliessen. Der Ausschluß der Zugewinngemeinschaft führt jedoch noch nicht zum Ausschluß des Versorgungsausgleiches.
Bitte prüfen Sie daher nochmals den Inhalt des Ehevertrages.
Sollte es so gewesen sein, dass der Versorgungsausgleich vertraglich ausgeschlossen war, Sie und/oder Ihre Exfrau dennoch denselben beantragt - der Versorgungsausgleich wird nur auf Antrag durchgeführt - bzw. gegen die Durchführung keine Einwände erhoben haben, sehe ich keine Möglichkeit, dies rückgängig zu machen.
Mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
29. Januar 2007 | 13:16
Der Versorgungsausgleich wird - anders als von mir zunächst dargelegt - zwar kraft Gesetzes durchgeführt, Sie hätten sich jedoch spätestens im Ehescheidungstermin auf den Ausschluß desselben berufen müssen.