Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Zunächst werden die während der Ehe erworbenen gesetzlichen Anwartschaften geteilt.
Wenn die gesamten Bezüge während der Ehe erworben wurden bedeutet dies, dass auf die Ehefrau Rentenpunkte im Wert von 1.100€ übertragen werden. Im Gegenzug erhält der Ehemann Rentenpunkte in Höhe von 900€. (Eine Gegenrechnung 1.100€-900€ findet nicht statt).
Komplizierter ist die Aufteilung der pensionsrechtlichen Anwartschaften. Handelt es sich bei den Pensionsbezügen um solche des Nundes, so werden die bestehenden Ansprüche geteilt und hälftig auf die Ehefrau übertragen. Der Ehefrau wird dann ein eigenes Konto beim Pension-Bund eingerichtet. In diesem Fall würde der Anspruch des Ehemannes sinken auf 1.500€, hiervon wären dann die Bezüge von 1.100€ und 400€ abzuziehen, sodass eine Aufstockung nicht stattfinden würde.
Anders kann es sich verhalten wenn der Ehemann bei einem Land Beamter war. In diesem Fall ist der Kapitalwert der Pension zu ermitteln. Dieser ist sodann hälftig an die Ehefrau zu übertragen (als Rentenpunkte). Dies kann zu anderen Ergebnissen führen da sich die Ruhebzüge der Beamten eben nicht aus einer Einzahlungsdauer sondern anhand des letzten gezahlten Lohns orientieren.
Zum Abschluss ist dann noch eine Billigkeitsprüfung durchzuführen. Im oben genannten Beispiel wäre der Versorgungsausgleich für den Ehemann sehr nachteilig, während die Ehefrau kaum einen Vorteil hätte. In solchen Fällen wird oftmals auf einen Ausgleich verzichtet und eine Abfindung vereinbart. Da die Ehefrau hier mit 1.800€ eigener Rente auch keine Gefahr läuft zu verarmen würde eine Einigung der Eheleute vor Gericht wohl auch Bestand haben.
Sie sollten dies dringend mit einem Anwalt und der Gegenseite besprechen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen. Sollten Sie Rückfragen haben, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
12.11.2018 | 10:02
Es handelt sich im vorliegenden Fall ausschließlich um pensionsrechtliche Anwartschaften, die paritätisch zu teilen sind. Als „kommunaler Wahlbeamter der ersten Stunde" erhalte ich das Ruhegehalt, von dem meine gesetzliche Rente (wie im genn. Beispiel) abzuziehen ist.
Mir wurde folgende Berechnung der Anwartschaften vorgelegt:
Ruhegehalt 3.000 €
abzügl. gesetzl. Rente während Ehezeit 1.800 €
ergibt 1.200 €
Dieser Wert wird durch 2 geteilt, somit 600 €. Die Frau erhält diesen Wert, der in korrespondierenden Kapitalwert umgerechnet und der gesetzl. Rentenversicherung der Frau übertragen wird.
Für den Anteil des Mannes wird gerechnet
Ruhegehalt 3.000 €
abzügl. ges. gesetzl. Rente 2.200 €
ergibt bisherige Versorgung 800 €
abzügl. Ausgleichswert der Frau 600 €
ergibt 200 €.
Diesen Wert soll der Mann erhalten. Abgesehen davon, dass eine Aufteilung von 600:200 weit entfernt von einer paritätischen Aufteilung ist, enthält diese Berechnung einen logischen Fehler: Je geringer die Ehezeit, desto höher der Anteil der Frau. Wenn beispielsweise die gesetzl. Rente während der Ehezeit nur 1.000 € gewesen wäre, dann würde die Frau einen Ausgleichswert von 1.000 € erhalten und beim Mann würden sich -200 € ergeben, d. h. er müsste diesen Wert monatlich an die Pensionskasse zahlen.
Wo liegt der Fehler?
Ich bin bereit, für eine klärende Antwort einen weiteren Beitrag zu leisten. Nennen Sie mir bitte die Höhe und die Überweisungsformalitäten.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
12.11.2018 | 12:06
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ihre Zahlen haben meines Erachtens einen gedanklichen Fehler. Das Ruhegehalt wird stets voll eingerechnet. Es wird aber nur der in der Ehezeit erworbene Anteil betrachtet. Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, das heißt, der dem Beamten zuletzt gezahlten Bezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent.
Waren Sie die gesamte Dienstzeit verheiratet, wird das Ruhegehalt voll gerechnet. Waren Sie nur 10 Jahre verheiratet wird dies entsprechend geringer. Damit ist der Rechenfehler "je kürzer die Ehe desto höher der Anspruch" weg.
Beispiel: Das Ruhegehalt beträgt 3.000 €. Dies sind 71,75% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Das heißt, Ihr letztes Gehalt lag bei 4181,18 €. Ein Prozent hiervon sind 41,8118 €. Pro Jahr werden 1,79375 % erworben. Nach 10 Jahren ergibt dies: 41,8118 € * 1,79375 % * 10 = 749,99€ ~ 750€, diese sind zu teilen. 375 € Pensionsansprüche je 10 Jahre.
Ein weiteres Mißverständnis. Die Aufteilung muss nicht paritätisch sein. Wenn während der Ehe einer der Ehegatten 1.000€ Rentenansprüche erwirbt und der andere gar nichts, so ist der Ausgleich 500:0. Dies ist gewollt.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten. Bei weiteren Rückfragen, können Sie mich gerne via Email kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt