27. Juli 2011
|
21:26
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail: fea@anwaltskanzlei-haeske.de
nach § 6 VersAusglG können die Ehegatten Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen. Der Versorgungsausgleich kann z.B. ganz oder auch nur teilweise ausgeschlossen werden. Es kann z.B. auch vereinbart werden, dass einzelne Anwartschaften im Wege einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente oder im Wege einer Abfindungszahlung ausgeglichen werden sollen.
Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses getroffen wird, ist formbedürftig. Sie muss notariell beurkundet werden, damit sie wirksam ist.
Es ist auch möglich, eine solche Vereinbarung in einem gerichtlich protokollierten Vergleich im Scheidungstermin aufzunehmen. Aber nur falls sowohl der/die Antragsteller/in als auch der/die Antragsgegner/in bei der Scheidung anwaltlich vertreten sind.
Erfolgt keine wirksame Modifizierung des Versorgungsausgleich durch die Ehegatten, führt ihn das Familiengericht nach den gesetzlichen Vorschriften durch.
Die einjährige Sperrfrist (§ 1408 Abs. 2 S. 2 BGB a.F.) bei einem Ausschluss des Versorgungsausgleich vor einer Scheidung ist mittlerweile weggefallen, ein Ausschluss kann jetzt auch zeitnah vor einer beabsichtigten Scheidung erfolgen.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrage-Funktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine
Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich auch zunächst
ausschließlich um Kontakt per E-Mail. Meine E-Mail-Adresse finden Sie
unten in der Signatur.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin