11. März 2020
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10:06
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
Saalestraße 20
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E-Mail: info@ra-krueckemeyer.de
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Ihre Annahme ist richtig. Durch Kapitalisierung Ihrer Lebensversicherung wird diese dem Versorgungsausgleich entzogen und fällt in den Zugewinn. Ist dieser ausgeschlossen, findet keine Teilung statt. Entscheidend dürfte hier der Zeitpunkt der Kapitalisierung sein. Wenn bereits Auskunftshöfen zum Versorgungsausgleich versendet wurden, kommt dieser Weg nicht mehr in Betracht.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt