Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine Vereinbarung zwischen Ehegatten über die Art und Weise des Versorgungsausgleichs kann, da hierbei auch Interessen der Allgemeinheit berührt werden, nicht einfach so abgeschlossen werden. Sie unterliegt vielmehr besonderen Anforderungen gemäß § 1587o BGB: Soll sie schon im Vorfeld, vor der mündlichen Verhandlung bei Gericht über den Scheidungsantrag, geschlossen werden, dann muss sie notariell beurkundet und zudem noch vom Familiengericht (welches auch über die Scheidung entscheidet) genehmigt werden. Sie kann außerdem auch in der mündlichen Verhandlung abgeschlossen werden und ist wirksam, sobald sie in das Protokoll über die mündliche Verhandlung aufgenommen worden ist. Wenn Sie diesen Weg gehen, sparen Sie sich also die Kosten für den Notar, allerdings wird von den Gerichten verlangt, dass dann beide Ehegatten zumindest bei dem Abschluss dieser Vereinbarung anwaltlich vertreten sind. Ihr Ehemann müsste dann also wenigstens für diese Angelegenheit einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Sollte das Gericht übrigens den Eindruck haben, dass Ihr Ehemann nicht in der Lage ist, seine Interessen in dem Scheidungsverfahren vernünftig wahrzunehmen, dann wird es ihm ohnehin für das gesamte Verfahren einen Rechtsanwalt beiordnen.
Ob eine Vereinbarung, in der Sie und Ihr Ehemann auf den Versorgungsausgleich verzichten, vom Gericht akzeptiert wird, ist allerdings offen. Eine solche Vereinbarung ist nur dann wirksam, wenn insgesamt ein angemessener Ausgleich unter den Ehegatten erfolgt bzw. erfolgt ist, z.B. wenn aufgrund von beiderseitiger Berufstätigkeit keiner der Ehegatten auf die Durchführung eines Versorgungsausgleichs angewiesen ist, sondern jeder selbst genügend Versorgungsanrechte erworben hat.
Eine Wiederheirat ist für Sie direkt nach der Scheidung möglich; die alte Regelung, wonach eine Frau nach einer Scheidung bis zu einer erneuten Heirat zehn Monate warten soll, ist seit einigen Jahren aufgehoben. Sie können theoretisch direkt nach dem Erlass des Scheidungsurteils (sofern es dann auch rechtskräftig ist, wovon ich in Ihrem Fall ausgehe) zum Standesamt gehen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine Vereinbarung zwischen Ehegatten über die Art und Weise des Versorgungsausgleichs kann, da hierbei auch Interessen der Allgemeinheit berührt werden, nicht einfach so abgeschlossen werden. Sie unterliegt vielmehr besonderen Anforderungen gemäß § 1587o BGB: Soll sie schon im Vorfeld, vor der mündlichen Verhandlung bei Gericht über den Scheidungsantrag, geschlossen werden, dann muss sie notariell beurkundet und zudem noch vom Familiengericht (welches auch über die Scheidung entscheidet) genehmigt werden. Sie kann außerdem auch in der mündlichen Verhandlung abgeschlossen werden und ist wirksam, sobald sie in das Protokoll über die mündliche Verhandlung aufgenommen worden ist. Wenn Sie diesen Weg gehen, sparen Sie sich also die Kosten für den Notar, allerdings wird von den Gerichten verlangt, dass dann beide Ehegatten zumindest bei dem Abschluss dieser Vereinbarung anwaltlich vertreten sind. Ihr Ehemann müsste dann also wenigstens für diese Angelegenheit einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Sollte das Gericht übrigens den Eindruck haben, dass Ihr Ehemann nicht in der Lage ist, seine Interessen in dem Scheidungsverfahren vernünftig wahrzunehmen, dann wird es ihm ohnehin für das gesamte Verfahren einen Rechtsanwalt beiordnen.
Ob eine Vereinbarung, in der Sie und Ihr Ehemann auf den Versorgungsausgleich verzichten, vom Gericht akzeptiert wird, ist allerdings offen. Eine solche Vereinbarung ist nur dann wirksam, wenn insgesamt ein angemessener Ausgleich unter den Ehegatten erfolgt bzw. erfolgt ist, z.B. wenn aufgrund von beiderseitiger Berufstätigkeit keiner der Ehegatten auf die Durchführung eines Versorgungsausgleichs angewiesen ist, sondern jeder selbst genügend Versorgungsanrechte erworben hat.
Eine Wiederheirat ist für Sie direkt nach der Scheidung möglich; die alte Regelung, wonach eine Frau nach einer Scheidung bis zu einer erneuten Heirat zehn Monate warten soll, ist seit einigen Jahren aufgehoben. Sie können theoretisch direkt nach dem Erlass des Scheidungsurteils (sofern es dann auch rechtskräftig ist, wovon ich in Ihrem Fall ausgehe) zum Standesamt gehen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)