26. August 2025
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10:23
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
zunächst einmal Grundsätzliches.
Es gibt zwei Möglichkeiten eine Pflegekraft aus Polen in Deutschland einzusetzen.
Zum einen gibt es das sogenannte Arbeitgebermodell. Dann sind Sie bzw. Ihre Eltern Arbeitgeber. Sämtliche Sozialversicherungsbeiträge wozu auch die Unfallversicherung zählt, sind dann anteilig wie jeder Arbeitgeber zu zahlen.
Zum anderen gibt es das sogenannte Entsendungsmodell. Dann sind nicht Ihre Eltern oder Sie Arbeitgeber, sondern die Agentur. Dann ist diese verpflichtet die Beiträge im Versicherungsland, hier Polen, abzuführen.
Es wird daher zunächst entscheidend auf den Vertrag mit der Agentur ankommen.
Wichtig ist, wenn es über eine Agentur als Entsendung zu bewerten ist, dass Sie sich die sogenannte A1 Bescheinigung aus Polen vorlegen lassen
Das ist die Bestätigung, dass die Pflegkraft in Polen ordnungsgemäß sozialversichert ist.
Zu klären ist insbesondere auch, warum der Pflegkraft die Sozialbeiträge ausgezahlt werden.
Lassen Sie mir doch direkt an meine E-Mail ra-bohler@echtsanwalt-bohle.de den Vermittlungsvertrag zukommen. Diesen muss ich einsehen.
Dann kann ich Ihnen konkretere Angaben machen. Ich werde nach Vorlage des Vertrages meine Antwort ergänzen.
Warten Sie bitte die Ergänzung ab, damit Ihnen die Nachfragfunktion erhalten bleibt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Ergänzung vom Anwalt
28. August 2025 | 10:40
Sehr geehrter Ratsuchender,vielen Dank für den Vertrag.
Dieser weist nun eine dritte Variante auf. Die Pflegekraft ist selbständig.
Da bedeutet für Sie, dass mit der polnischen Pflegekraft ein Dienstleistungsvertrag direkt abgeschlossen wurde. Zwar ist die Agentur als Vertreter aufgeführt. Der Vertrag betrifft aber die Pflegekraft.
Die selbstständige polnische Pflegekraft muss dann eine Rechnung ausstellen. Sie ist auch für die Abführung von Steuern eigenverantwortlich. Das gilt auch für die Soziallversicherungsbeiträge..
Sie sollten aber darauf achten, dass hier keine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Dieses ist dann der Fall, wenn die Pflegekraft nur für Sie tätig ist. Hat diese mehrere Auftraggeber und ist letztlich auch alleine Entscheidungsbefugt, wird dieses nicht der Fall sein.
Was die Versicherungen betrifft, sollten Sie sich von der Pflegekraft die Unterlagen dazu vorlegen lassen.
Nur dann können Sie sicher sein, dass auch die Unfallversicherung abgeschlossen worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle