Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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grundsätzlich bedarf es nicht notwendigerweise einer Unterschrift des MA, damit das konkrete Arbeitsvertragsverhältnis bzw. die Versetzung zur neuen Position wirksam wird.
Im beschriebenen Falle könnte ein sogenanntes faktisches Arbeitsverhältnis vorliegen.
Dies wäre dann der Fall, wenn der MA ohne wirksame vertragliche Grundlage Arbeitsleistung erbracht hat.
Mit anderen Worten:
Hat der MA die neue Position bereits angetreten und entsprechend in seiner Funktion gearbeitet, dürfte es nicht auf die fehlende Unterschrift ankommen.
Für etwaige Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung und verbleibe mit besten Grüßen
Vielen Dank für die Antwort. Der Grundsatz ist soweit nachvollziehbar. Eine Argumentation mit einem nun faktischen Arbeitsverhältnis scheint jedoch unangemessen aufgrund der dann fehlenden Bindung an jegliches Vertragswerk.
Können Sie mir bestätigen in dem konkreten Fall die Vertragsänderung in Schriftform formell mangelhaft ausgeführt wurde oder war dies nach Antritt der Stelle bereits irrelevant und sollte hier nun, wenn ersteres der Fall, Nachbesserung gefordert werden, damit die Rechtssicherheit des Vertrags wieder für beide Parteien gegeben ist?
Vielen Dank!
Ausweislich Ihrer Schilderung wurden die äußeren betriebsverfassungsrechtlichen Formalien, wie die Berücksichtigung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats (§ 99 BetrVG), eingehalten.
Grundsätzlich gilt auch in diesem Kontext, dass ebenso ein mündlicher Vertrag ein Vertrag ist.
Vorliegend wurde der schriftliche AV durch die Maßnahmen zur Versetzung konkretisiert und geändert (in beiderseitigem Einvernehmen). Damit dürften die neuen Bedingungen Vertragsbestandteil geworden sein und zur Ablösung der alten Bedingungen geführt haben.
Das hätte man natürlich - um mehr Sicherheit zu haben - auch schriftlich fixieren und von den Parteien beiderseits unterschreiben lassen können.
Wenn möglich, sollte die Unterschriftsleistung des MA formal nachgeholt werden.
Beste Grüße