Versendungskauf , Ware nicht angekommen

26. April 2010 19:16 |
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Kaufrecht


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Auf Grund einer Ebay Auktion versandte ich mit einem Paketdienst ein Paket im Wert von 1300 Euro.

Laut Empfänger ist dieses Paket jedoch nie bei ihm angekommen.
Der Paketdienst zahlt bei Verlust laut ihren AGB nur 500 €

Das Paket wurde laut Paketdienst tel.wie auch online ersichtlich zugestellt !

Das Paket wurde vor die Haustür der Nachbarin abgestellt, und der Paketdienst konnte eine Unterschrift mit Namen des Nachbarin vorweisen. Die Nachbarin bestreitet jedoch, diese Unterschrift abgegeben zu haben. Das Paket stand vor der Tür, welche aber scheinbar für jedermann zugänglich war. Diese Nachbarin hat das Paket auch noch lang vor der Haustür stehen sehen.

Vom Empfänger erfuhr ich, daß ein Inspektor vom Paketdienst anschließend einen Unterschriften-Abgleich bei der Nachbarin vorgenommen hatte, aus dem hervorging, daß dies nicht die Unterschrift des Nachbarin war.

Meines Erachtens hat der Paketdienst hier bei der Übergabe fahrlässig gehandelt.

Der Paketdienst selber will davon nix wissen und hat den Fall geschlossen, mir werden 500 € erstattet und das soll es gewesen sein laut den AGB des Paketdienstet.

1) Muß ich mich um die ganze Abwicklung kümmern, weil der Paketdienst nur mich kontaktiert ?
2) Hat der Empfänger ein Recht auf die Restentschädigung von mir ??
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:

I. Von entscheidender Bedeutung ist, ob es sich im vorliegenden Fall um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) handelt – ob Sie also als Unternehmer etwas an einen Verbraucher verkauft haben – oder nicht.

Liegt – wovon ich mangels gegenteiliger Angaben ausgehe – kein Verbrauchsgüterkauf vor, gilt § 447 BGB. Danach geht bei einem Versendungskauf die sog. Vergütungsgefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Kaufsache ordnungsgemäß an den Beförderer übergeben hat. In diesem Fall muß der Käufer den vollen Kaufpreis auch dann zahlen, wenn die Ware "zufällig" einen Transportschaden erleidet oder auf dem Weg zu ihm verloren geht.

II. Da Sie Vertragspartner des Beförderers sind, können Sie Ansprüche gegen den Beförderer wegen Schlecht- oder Nichterfüllung des Frachtvertrages haben. Diese Ansprüche kann der Empfänger aber auch in eigenem Namen geltend machen (vgl. § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB). Insofern müssen nicht zwingend Sie sich um die Angelegenheit kümmern, sondern stehen dem Empfänger unmittelbar Rechte aus dem Frachtvertrag zu.

Sie können allerdings durchaus verpflichtet sein, Ersatzleistungen des Beförderers an den Empfänger herauszugeben oder Ersatzansprüche an ihn abzutreten (vgl. § 285 Abs. 1 BGB). Denn wenn Ihnen einerseits – wie oben ausgeführt – trotz eines Transportschadens oder -verlusts der volle Kaufpreis zusteht, steht Ihnen nicht zusätzlich eine Kompensation für diesen Schaden oder Verlust zu, sondern gebührt diese dem Empänger. Dieser muß ja spiegelbildlich betrachtet den vollen Kaufpreis zahlen, ohne daß er Eigentümer der – beschädigten oder abhanden gekommenen – Kaufsache werden kann.

III. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers gegen Sie setzt auf Ihrer Seite eine – vorsätzliche oder fahrlässige – Pflichtverletzung voraus.

Anknüpfungspunkt dafür kann sein, daß Sie trotz des hohen Warenwerts keine höhere Transportversicherung abgeschlossen und insoweit auch keine Weisung des Käufers eingeholt haben. Ob und in welchem Umfang den Versender eine Pflicht zum Abschluß einer Transportversicherung trifft, ist allerdings sehr umstritten.

Schon deshalb läßt sich Ihre Frage, ob Sie dem Käufer seinen Restschaden ersetzen müssen, an dieser Stelle nicht eindeutig beantworten. Vielmehr kommt es in erster Linie darauf an, was bzgl. des Transports zwischen Ihnen und dem Verkäufer vereinbart wurde. Fehlt es an einer Vereinbarung, ist entscheidend, ob man eine Pflicht zum Abschluß einer – ausreichenden – Transportversicherung bejaht oder den Versender zumindest für verpflichtet hält, insoweit eine Weisung des Empfängers einzuholen.

Ich hoffe, daß ich Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen konnte. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt
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