Verschwiegener Hagelschaden bei Autokauf

21. April 2025 09:43 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs von einem gewerblichen Händler gelten die §§ 433 ff. BGB in Verbindung mit den besonderen Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB), wenn man als Verbraucher gekauft hat.

Hallo!
Ich habe am 10.03.2025 bei einem renomierten Opelhändler einen gebrauchten Opel Crossland gekauft. Da das Fahrzeug optisch in einen sehr guten Zustand war/ist habe ich den Verkäufer gefragt, wo denn da der Haken sei. Die Antwort war: Es gibt keinen Haken, da ist alles bestens! Von dem Vorbesitzer habe ich dann erfahren, dass das Auto 2023 bereits 2 Hageschäden gehabt hat. Einen mit Reparaturkosten von 2920,44 € und einen mit Reparaturkosten 11726,57 € !!! Beim ersten Hagelschaden wurde „nur ausgebeult", beim zweiten Hagelschden wurden die Motorhaube, Frontscheibe, rechte Vorderscheibe und noch mehrere Karosserieteile ausgetauscht und zumindest ein Großteil des Fahrzeugs neu lackiert. Die Gutachten- und Rechnungskopien liegen vor. Ich möchte das Auto behalten, aber ich bin der Meinung, dass der Verkäufer dafür, dass er einen so massiven Hagelschaden verschwiegen hat, einen Preisnachlass einräumen sollte.
Mit freundlichen Grüßen
21. April 2025 | 10:10

Antwort

von


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Gerne zu Ihrem Fall

Vorliegend sehe ich Indizien, dass der Verkäufer Ihnen beim Kauf des Fahrzeugs einen wesentlichen Sachverhalt arglistig verschwiegen hat, nämlich zwei erhebliche Hagelschäden, insbesondere den mit einer Reparatursumme von über 11.000 Euro. Auch wenn das Fahrzeug zwischenzeitlich sach- und fachgerecht instand gesetzt wurde, ist der Vorschaden erheblich und hätte bei der Kaufentscheidung eine Rolle spielen müssen.


Beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs von einem gewerblichen Händler gelten die §§ 433 ff. BGB in Verbindung mit den besonderen Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB), wenn Sie als Verbraucher gekauft haben.

Zudem liegt kein Bagatellschaden mehr vor – bei der Summe von ca.11.000 € und einem weiteren Schaden um 3.000 € handelt es sich um erhebliche Eingriffe in die Substanz des Fahrzeugs. Solche Schäden sind offenlegungspflichtig, selbst wenn sie vollständig und fachgerecht repariert wurden. Das gilt insbesondere, wenn:

- große Karosserieteile getauscht wurden,
- lackiert wurde,
- oder die strukturelle Integrität durch Austausch der Windschutzscheibe oder tragender Teile betroffen ist.


Wenn ein Händler einen solchen Vorschaden verschweigt, obwohl er davon wusste oder wissen musste, kommt eine arglistige Täuschung (§ 123 BGB) in Betracht. Sie könnten dann den Kaufvertrag anfechten, müssten aber das Fahrzeug zurückgeben. Da Sie das Auto behalten möchten, kommt alternativ ein Schadensersatz oder eine Minderung (§ 441 BGB) in Betracht.

Das setzt voraus:

- Sie hätten bei Kenntnis der Vorschäden einen geringeren Kaufpreis gezahlt.
- Die Aussage „da ist alles bestens" und die Nichterwähnung der Hagelschäden ist mindestens fahrlässig, bei einem Vertragshändler aber fast sicher vorsätzlich.


Ich empfehle Ihnen folgendes:

[b]Fristsetzung zur Nachverhandlung/Minderung:[/b] Schreiben Sie dem Händler schriftlich (per Einwurfeinschreiben zugleich per E-Mail mit Lesebestätigung), dass Sie von den erheblichen Hagelschäden Kenntnis erlangt haben und dass diese Ihnen beim Verkauf nicht offengelegt wurden. Fordern Sie eine angemessene Minderung des Kaufpreises.


Die Minderungshöhe hängt vom Gesamtkaufpreis und dem Fahrzeugwert ab. Faustregel: Ein reparierter erheblicher Vorschaden mindert den Wert um etwa 10–20 %.

[b]Beweise sichern: [/b]Bewahren Sie die Gutachten, Rechnungen und ggf. eine schriftliche Bestätigung des Vorbesitzers gut auf. Diese sind im Zweifel entscheidend, falls es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt.

Falls der Händler nicht reagiert oder eine Minderung ablehnt, wäre ein Anwalt mit Schwerpunkt Autorecht oder Gewährleistungsrecht der nächste Schritt. Bei einem Streitwert unter 5.000 € wäre das Amtsgericht zuständig.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

ANTWORT VON

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