21. April 2025
|
10:10
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail: ra-w.burgmer@online.de
Vorliegend sehe ich Indizien, dass der Verkäufer Ihnen beim Kauf des Fahrzeugs einen wesentlichen Sachverhalt arglistig verschwiegen hat, nämlich zwei erhebliche Hagelschäden, insbesondere den mit einer Reparatursumme von über 11.000 Euro. Auch wenn das Fahrzeug zwischenzeitlich sach- und fachgerecht instand gesetzt wurde, ist der Vorschaden erheblich und hätte bei der Kaufentscheidung eine Rolle spielen müssen.
Beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs von einem gewerblichen Händler gelten die §§ 433 ff. BGB in Verbindung mit den besonderen Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB), wenn Sie als Verbraucher gekauft haben.
Zudem liegt kein Bagatellschaden mehr vor – bei der Summe von ca.11.000 € und einem weiteren Schaden um 3.000 € handelt es sich um erhebliche Eingriffe in die Substanz des Fahrzeugs. Solche Schäden sind offenlegungspflichtig, selbst wenn sie vollständig und fachgerecht repariert wurden. Das gilt insbesondere, wenn:
- große Karosserieteile getauscht wurden,
- lackiert wurde,
- oder die strukturelle Integrität durch Austausch der Windschutzscheibe oder tragender Teile betroffen ist.
Wenn ein Händler einen solchen Vorschaden verschweigt, obwohl er davon wusste oder wissen musste, kommt eine arglistige Täuschung (§ 123 BGB) in Betracht. Sie könnten dann den Kaufvertrag anfechten, müssten aber das Fahrzeug zurückgeben. Da Sie das Auto behalten möchten, kommt alternativ ein Schadensersatz oder eine Minderung (§ 441 BGB) in Betracht.
Das setzt voraus:
- Sie hätten bei Kenntnis der Vorschäden einen geringeren Kaufpreis gezahlt.
- Die Aussage „da ist alles bestens" und die Nichterwähnung der Hagelschäden ist mindestens fahrlässig, bei einem Vertragshändler aber fast sicher vorsätzlich.
Ich empfehle Ihnen folgendes:
[b]Fristsetzung zur Nachverhandlung/Minderung:[/b] Schreiben Sie dem Händler schriftlich (per Einwurfeinschreiben zugleich per E-Mail mit Lesebestätigung), dass Sie von den erheblichen Hagelschäden Kenntnis erlangt haben und dass diese Ihnen beim Verkauf nicht offengelegt wurden. Fordern Sie eine angemessene Minderung des Kaufpreises.
Die Minderungshöhe hängt vom Gesamtkaufpreis und dem Fahrzeugwert ab. Faustregel: Ein reparierter erheblicher Vorschaden mindert den Wert um etwa 10–20 %.
[b]Beweise sichern: [/b]Bewahren Sie die Gutachten, Rechnungen und ggf. eine schriftliche Bestätigung des Vorbesitzers gut auf. Diese sind im Zweifel entscheidend, falls es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt.
Falls der Händler nicht reagiert oder eine Minderung ablehnt, wäre ein Anwalt mit Schwerpunkt Autorecht oder Gewährleistungsrecht der nächste Schritt. Bei einem Streitwert unter 5.000 € wäre das Amtsgericht zuständig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer