ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese aufgrund des von Ihnen dargestellten Sachverhalts wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es so, wie Sie sagen, dass nämlich bei einem Kaufvertrag (der „Auktion“) bei Ebay unter Verbrauchern der Verkäufer, wenn nichts anderes vereinbart ist, die gekaufte Sache zum Käufer per Post oder ähnliches sendet. Damit liegt eine so genannte Schickschuld vor. Bei einer solchen Schickschuld geht die Gefahr bzw. das Risiko der Zerstörung oder des Verlustes der Sache vom Verkäufer auf den Käufer über, sobald die Sache versendet wird. Daher tragen Sie als Verkäufer nicht dieses Risiko und haben somit mit der Abgabe bei der Post o.ä. das Nötige getan. geht die Sache verloren, so muss der Käufer Ihnen trotzdem das Geld zahlen. Ggf. müssen Sie bei der Post Schadensersatz geltend machen. Dies ist bei Ihnen ja geschehen.
Problematisch ist hier, dass Sie versicherten Versand angeboten hatten und der Käufer auch die entsprechende Summe dafür gezahlt hat, nämlich die 15,00 EUR. So wie ich Ihre Darstellung verstehe, haben Sie das Paket jedoch nicht versichert. Da Sie aber ausdrücklich sowohl „normalen“ als auch versicherten Versand angeboten haben, mussten Sie, als der Käufer Ihnen die entsprechende Summe überwies, auch eine solche Versicherung abschließen. Der Käufer hätte, wenn das Paket angekommen wäre, von Ihnen die 5,00 EUR zurückverlangen können. Nun ist das Paket aber nicht angekommen und der Schaden, der dem Käufer dadurch entstanden ist, beruht auf Ihrem Verhalten, nämlich, dass Sie das Paket nicht mit einer der üblichen Transportversicherungen versehen haben. Für diesen Schaden müssen Sie dem Käufer Ersatz leisten, d.h. abzüglich der 500,00 EUR von der Post noch 1.080,00 EUR.
Allerdings können Sie dem Käufer bezüglich der 300,00 EUR, die er beim „Käuferschutz“ bei Ebay hätte geltend machen können, entgegenhalten, dass er hier hätte versuchen müssen, den Schaden teilweise zu verringern. Den Geschädigten trifft nämlich grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht, soweit ihm die Minderung möglich und „zumutbar“ ist. In Ihrem Fall haben Sie den Käufer ja sogar darauf aufmerksam gemacht, dass es den „Käuferschutz“ gibt. Insofern denke ich, dass, wenn der Käufer sich einfach nicht drum gekümmert hat, Sie dem Käufer ein Mitverschulden in Höhe der 300,00 EUR entgegenhalten können.
Abzüglich dieser 300,00 EUR ergibt sich eine Summe von 780,00 EUR, die Sie dem Käufer zahlen müssen.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen hiermit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Nicole Maldonado
Hallo nochmals.
Wenn die Dame für den versicherten Versand die 5 Euro nicht gezahlt hätte, hätte ich es als PlusPäckchen (gänzlich unversichert) verschickt. Die 5 Euro waren lediglich für den Versand als versichertes Paket (bis 500 Euro).
Eine Transportversicherung wurde allerdings ja nicht gewünscht. Ändert das die Lage nicht. §939 ist hier doch einschlägig, oder (BGB).
Danke
Da es keine allgemein gültige Definition bei Ebay gibt, was "versicherter Versand" genau bedeuten soll, muss man herausfinden, was ein Käufer darunter verstehen würde. Ich bin der Ansicht, dass "versicherter Versand" von den meisten so verstanden wird, dass das Risiko, dass die Sache beim Transport abhandenkommt oder zerstört wird, versichert ist und zwar über die ganze Summe. Insofern gehe ich davon aus, dass Sie trotzdem für eine Versicherung über den gesamten Wert des Laptops sorgen mussten, wenn Sie "versicherten Versand" als Option bieten.
§ 939 BGB beschäftigt sich mit der Eigentumserlangung durch Ersitzung, bzw. deren Hemmung. Was dieser Paragraph hier für eine Rolle spielen sollte, ist mir nicht ersichtlich, zumal die hier verkaufte Sache ja untergegangen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin N. Maldonado