ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Ich gehe davon aus, dass der Unterhalt der Kinder während des Scheidungsvefahrens mitgeregelt wurde. Es liegt somit Prozeßstandschaft Ihrer Ex-Frau vor, da zu diesem Zeitpunkt die Kinder bei ihr gelebt haben. Die Unterhaltsurteile wirken für und gegen das Kind.
Mit Volljährigkeit der Kinder erlischt die Möglichkeit Ihrer Ex-Frau gegen Sie zu vollstrecken. Diese geht dann auf das jeweilige Kind über.
Wenn der Gerichtsvollzieher zu Ihnen kommt, können Sie erst einmal gar nichts machen, da eine Vollstreckung aus dem erteilten Titel möglich ist. Sie können ihm ja erzählen,dass Sie Gegenforderungen haben, meiner Meinung nach wird er jedoch trotzdem vollstrecken.
Ob es sinnvoll ist, die Forderungen gegenseitig für die Zukunft aufheben zu lassen, kann ich Ihnen nicht beantworten. Die Urteile stellen Titel dar, aus denen vollstreckt werden kann. Sie könnten versuchen, einen Vergleich zu schließen, in dem für die gegenseitigen Unterhaltsforderungen verzicht erklärt wird. Dies ist jedoch auch kritisch, da die Urteile auch für und gegen das Kind wirken.n Auch Sie haben die Möglichkeit, aus dem Titel zu vollstrecken.
Ich hoffe, dass ich im rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass eine Beurteilung nur auf Grund Ihrer Angaben möglich ist. Sollten weitere Umstände hinzukommen, die dem Bearbeiter nicht bekannt sind,kann sich die rechtliche Beurteilung verändern.
Ich würde Ihnen empfehlen, einen Anwalt aufzusuchen und ihm Ihr Problem ausführlich schildern. Legen Sie ihm diesbezüglich auch die Unterhaltstitel vor. Unter Umständen kann er darauf eine Möglichkeit erkennen, Ihnen helfen zu können. Dieses Forum bietet nur eine erste rechtliche Einschätzung.
Ich wünsche Ihnen für Ihre Zukunft alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
Hallo, nein der Kindesunterhalt wurde erst 3Jahre nach Scheidung ausgeurteilt, da zum Zeitpunkt der Scheidung die Mutter UVG bezogen hat, weil ich aufgrund eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig war. Als ich dann wieder arbeiten gehen konnte, wurde sich eigentlich nur über die Höhe gestritten so daß eine Zahlung von 238.00 je Kind dabei herauskam.
Der letzte Pfändungsversuch der alten Unterhaltsschulden aus dem Titel ( laufender wurde bezahlt ) war im Jan. 03, wann sind diese den verjährt wenn sonst keine Anfrage der Mutter diesbezüglich gekommen ist, es tritt doch eine 3-jährige Verjährungsfrist ein, so sagte es jedenfalls mein Anwalt damals.Ist die Frist im Jan. 06 abgelaufen oder erst zum 31.12.06.?
Danke erst mal.
Sehr geehrter Fragesteller,
in diesem Fall liegt keine Prozeßstandschaft sondern eine Vertretung vor.DAmit ist das Kind selbst Partei. Das bedeutet, dass zwischen Ihnen Rechtskraft eintritt. Damit ist eine Aufhebung der Fordreungen nicht möglich.
Bitte beachten Sie, dass die Nachfragefunktion nicht zur Stellung neuer Fragen gedacht ist.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin