26. März 2010
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09:56
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Sauer
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rechtlich problematisch wäre eine solche Verquickung, wenn der Generalunternehmer als Makler tätig gewesen wäre.
In der bei Ihnen vorliegenden Konstellation liegt kein außerordentliches Kündigungsrecht vor, es sei denn die Verquickung selbst führt zu unzumutbaren tatsächlichen Schwierigkeiten, welche aber von Ihnen nicht ausreichend dargestellt wurden.
Wenn Sie tatsächlich nachweisen können, dass die Hausverwaltung eine Mängelbeseitigung durch den GU nicht ordentlich fordert um diesen zu "schonen" liegt jedoch ein Kündigungsgrund vor. Sie sollten die Hausverwaltung allerdings vorher abmahnen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß