Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Wenn die Ausländerbehörde mitbekommt, dass Person A effektiv schon bei Beantragung gar nicht in der Lage gewesen sein kann, angemessen für Person B zu sorgen, kann eine Behörde den Aufenthaltstitel widerrufen ?
Ja, wenn B für seinen/ihren Unterhalt selbst nicht sorgen kann (also z. B. durch Ersparnisse) oder keine andere Person gäbe, die eine Verpflichtungserklärung für B abgeben würde.
Zu beachten in dem Fall wäre, dass sich der Verpflichtende durch damalige Angaben, falls diese unrichtig oder unvollständig waren nach §§ 95, 96 AufenthG strafbar gemacht hat.
2. Falls der Aufenthaltstitel widerrufen wird, wie lange kann es dauern, bis die Person ausgewiesen wird ?
Absolut ungewiss, aber mindestens im Durchschnitt 4 Wochen.
3. Der Widerruf einer Verpflichtungserklärung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Erstattungspflicht des Erklärenden (= Sie), z. B. für Rückflug kann dadurch nicht abgewendet werden, s. hier:
https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/FAQ/VisumFuerD/13-Verpflichtungserklaerung.html?nn=350374
Kurzgefasst: Sie können jetzt zur AB gehen und sagen, dass sich Ihre Einkommensverhältnisse verschlechtert haben und Sie für B nicht aufkommen können. Die AB widerruft dann die Aufenthaltstitel. Das befreit Sie aber nicht von den Kosten, die bis zur Ausreise von B entstehen. Sie haben sich s.z. gegenüber dem Staat insoweit „verpflichtet".
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Wenn die Ausländerbehörde mitbekommt, dass Person A effektiv schon bei Beantragung gar nicht in der Lage gewesen sein kann, angemessen für Person B zu sorgen, kann eine Behörde den Aufenthaltstitel widerrufen ?
Ja, wenn B für seinen/ihren Unterhalt selbst nicht sorgen kann (also z. B. durch Ersparnisse) oder keine andere Person gäbe, die eine Verpflichtungserklärung für B abgeben würde.
Zu beachten in dem Fall wäre, dass sich der Verpflichtende durch damalige Angaben, falls diese unrichtig oder unvollständig waren nach §§ 95, 96 AufenthG strafbar gemacht hat.
2. Falls der Aufenthaltstitel widerrufen wird, wie lange kann es dauern, bis die Person ausgewiesen wird ?
Absolut ungewiss, aber mindestens im Durchschnitt 4 Wochen.
3. Der Widerruf einer Verpflichtungserklärung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Erstattungspflicht des Erklärenden (= Sie), z. B. für Rückflug kann dadurch nicht abgewendet werden, s. hier:
https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/FAQ/VisumFuerD/13-Verpflichtungserklaerung.html?nn=350374
Kurzgefasst: Sie können jetzt zur AB gehen und sagen, dass sich Ihre Einkommensverhältnisse verschlechtert haben und Sie für B nicht aufkommen können. Die AB widerruft dann die Aufenthaltstitel. Das befreit Sie aber nicht von den Kosten, die bis zur Ausreise von B entstehen. Sie haben sich s.z. gegenüber dem Staat insoweit „verpflichtet".
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
4. Oktober 2016 | 18:15
Kann die AB auch die Verpflichtungserklärung aberkennen, wenn erst nach dem Person B eingereist ist, sich die wirtschaftliche Situation deutlich verschlechtert ? Insbesondere: Lohn- und Kontopfändung aufgrund von Schulden ?
Ja / Nein ?
Danke die Antwort war sehr gut
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
4. Oktober 2016 | 18:19
Ja
Freundliche Grüße Zelinskij