Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten möchte.
Wenn Sie eine Pflicht verletzen, können Sie eine Sanktion erhalten.
Geregelt ist dies in § 31 SGB II:
§ 31 Pflichtverletzungen
(1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen.
Allerdings ist für jeden Leistungszeitraum eine neue, gültige Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, was vorliegend nicht der Fall ist.
Demgemäß könnten Sie von der Maßnahme fern bleiben.
Es könnte dann aber sein, da Sie dies anzeigen müssen und wenn Sie keine neue Vereinbarung schließen, die Behörde einen sogenannten ersetzenden Verwaltungsakt erlässt. Auf dieser Grundlage würden dann entsprechenden Sanktionsmaßnahmen erlassen werden.
Ich würde Ihnen daher raten, zunächst weiter die Maßnahme zu besuchen und die Behörde auf die fehlende Vereinbarung hin zu weisen, um sich nicht den Argwohn der Behörde zu zu ziehen.
Man kann in der Tat über Sinn oder Unsinn solcher Maßnahmen streiten, jedoch war es der Wille des Gesetzgebers im Rahmen des Konzeptes des Förderns und Forderns Langzeitarbeitlose, zu denen Sie gehören, durch Maßnahmen wieder in die Arbeitswelt zu integrieren - die Employability zu steigern.
Sie sollten daher ggf. mit der Fallmanagerin für Sie geeignetere Maßnahmen suchen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten möchte.
Wenn Sie eine Pflicht verletzen, können Sie eine Sanktion erhalten.
Geregelt ist dies in § 31 SGB II:
§ 31 Pflichtverletzungen
(1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen.
Allerdings ist für jeden Leistungszeitraum eine neue, gültige Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, was vorliegend nicht der Fall ist.
Demgemäß könnten Sie von der Maßnahme fern bleiben.
Es könnte dann aber sein, da Sie dies anzeigen müssen und wenn Sie keine neue Vereinbarung schließen, die Behörde einen sogenannten ersetzenden Verwaltungsakt erlässt. Auf dieser Grundlage würden dann entsprechenden Sanktionsmaßnahmen erlassen werden.
Ich würde Ihnen daher raten, zunächst weiter die Maßnahme zu besuchen und die Behörde auf die fehlende Vereinbarung hin zu weisen, um sich nicht den Argwohn der Behörde zu zu ziehen.
Man kann in der Tat über Sinn oder Unsinn solcher Maßnahmen streiten, jedoch war es der Wille des Gesetzgebers im Rahmen des Konzeptes des Förderns und Forderns Langzeitarbeitlose, zu denen Sie gehören, durch Maßnahmen wieder in die Arbeitswelt zu integrieren - die Employability zu steigern.
Sie sollten daher ggf. mit der Fallmanagerin für Sie geeignetere Maßnahmen suchen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Rückfrage vom Fragesteller
20. Mai 2012 | 18:27
Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,
recht herzlichen Dank für Ihre Antwort! So werde ich wohl in den sauren Apfel beißen, die Maßnahme über mich ergehen lassen und meine Fall-Managerin auf ihr Versäumnis bezüglich der Eingliederungsvereinbarung hinweisen...
mit freundlichen Grüßen
Ch. Horn
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20. Mai 2012 | 18:37
Sehr geehrte Ratsuchende,
im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit halte ich dies für die beste Lösung.
Einen schönen und sonnigen Sonntag Abend wünschend
Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt