Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sollte eine wirksame Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nicht erfolgt sein, ist es als Vermieter gem. § 535 BGB Ihre Hauptleistungspflicht, die Wohnung während der Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Dazu zählt auch die Ausführung der Schönheitsreparaturen.
Ist hierbei die Erneuerung eines Bodenbelags erforderlich, sind Sie dazu verpflichtet, einen solchen zu verlegen, der dem Zustand der Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses entspricht. Befand sich zu dieser Zeit kein Teppich in der Wohnung sondern ein günstigerer Belag, haben die Mieter keinen Anspruch auf einen Teppich. Sollten Sie einen solchen wünschen, haben Sie nur die Kosten zu tragen, die ein Bodenbelag kosten würde, zu deren Verlegung Sie verpflichtet wären.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Sehr geehrter Herr RA Liedktke.
Leider haben Sie die unklare Rechtssituation in Bezug auf die von mir in der ersten Fragestellung geschilderten Ausgangssituation nicht näher erläutert.
Es gibt keine Unterlagen über den verlegten Boden bei Erstbezug.
Wird die Zeugenaussage meiner Eltern genügen, dass damals die Mehrkosten für den Teppichboden von der Lebensgefährtin des Mieters übernommen wurden?
Wer ist hier beweispflichtig?
Die Eigentumswohnung ist 200 km entfernt von unserem Wohnort. Müssten meine Eltern bei einem Gerichtstermin wegen dieser Zeugenaussage 200 km zurücklegen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
da die Mieter hier Anspruchsteller sind, tragen sie die Beweislast dafür, dass ein solcher Anspruch entsteht.
Lediglich wenn sie hierfür Beweismittel anbieten, wird es auf Ihre gegenbeweislich zu benennenden Zeugen, also Ihre Eltern ankommen.
Bei Gerichtsverfahren mit Streitwerten unter 600 € kommt auch eine schriftliche Zeugenvernehmung in Betracht. Ansonsten kann der zuständige Richter ggf. das Amtsgericht am Wohnsitz Ihrer Eltern mit der Vernehmung der Zeugen beauftragen. Hiervon Gebrauch zu machen, steht jedoch im Ermessen des Gerichts.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt