Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes nunmehr wie folgt beantworten möchte:
Der Telefonanschluss ist für die Kommunikationsmöglichkeiten des Mieters von zentraler Funktion. Dementsprechend besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch des Mieters gegen seinen Vermieter auf die erforderliche Einwilligungserklärung bezogen auf die Installation des Anschlusses sowie die dafür erforderliche Leitungsführung. Für die Einrichtung und Kostentragung ist jedoch allein der Mieter als Anschlussinhaber verpflichtet.
Nach Ihren Angaben möchten Sie über einen bereits vertraglich bestehenden Kabelanschluss des Anbieters „Kabel Deutschland“ auch Ihren Telefonanschluss schalten lassen.
Die von Ihnen gewünschte Leitung müsste dementsprechend wahrscheinlich auf einen Übergabepunkt, einen Verteilerkasten, aufgeschaltet werden und sodann in Ihre Wohnung gelegt werden.
Für diese auszuführenden Arbeiten durch die Firma benötigen Sie in jedem Fall die Zustimmung/ Genehmigung Ihres Vermieters.
Ihr Vermieter hat Ihnen diese zunächst nicht erteilt.
Für die Frage, ob der Vermieter Ihnen diese Zustimmung erteilen muss, sind verschiedene Kriterien von Bedeutung. Zum einen stellt sich die Frage, welche Anschlüsse im Haus vorhanden sind. Sollte es die bereits vorhandene Verkabelung im Haus ermöglichen, dass eine einzelne Wohnung ohne großen Aufwand einzeln versorgt werden kann, dürfte die Erlaubnis und die damit verbundenen Arbeiten für den Vermieter zunächst nicht unzumutbar sein. Der Hinweis Ihres Vermieters könnte jedoch auf etwas anderes hindeuten.
Ebenso stellt sich der Fall anders dar, wenn der Vermieter durch Vertrag die gesamte Verkabelung des Hauses in die Hände einer Firma gelegt und insoweit Konkurrenzschutz zugesichert hat. Ist dies der Fall besteht für den Vermieter bereits aus diesem Grund keine Möglichkeit die erforderliche Einwilligung zu erteilen.
Im Übrigen gilt, wenn die Verlegung, sollte überhaupt eine solche erforderlich sein, fachmännisch erfolgen kann und keine wesentliche optische Beeinträchtigung verursacht wird, ist ein Interesse des Vermieters, den Anschluss einzelner Mietwohnung zu verhindern, im Regelfall zu verneinen.
Da Ihr Vermieter nur sehr wenige Angaben macht, warum die Installation nicht möglich ist, würde ich Ihnen empfehlen, sich nochmals mit Ihrem Vermieter auseinanderzusetzen und die näheren Gründe der Ablehnung zu klären. Sollte die Schaltung unter Berücksichtigung der obigen Kriterien unproblematisch möglich sein, können Sie Ihren Vermieter darauf hinweisen, dass keine überwiegenden Interessen vorliegen, die eine Ablehnung Ihres Ansinnens berechtigen. Für den Fall, dass die Zustimmung doch noch erklärt wird, sollte dies in schriftlicher Form geschehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.
Abschliessend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass durch das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts anders ausfallen kann. Im Rahmen dieses Forums kann stets nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts erfolgen.
Im Falle von Unklarheiten machen Sie bitte von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
Miriam Helmerich
Rechtsanwältin
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes nunmehr wie folgt beantworten möchte:
Der Telefonanschluss ist für die Kommunikationsmöglichkeiten des Mieters von zentraler Funktion. Dementsprechend besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch des Mieters gegen seinen Vermieter auf die erforderliche Einwilligungserklärung bezogen auf die Installation des Anschlusses sowie die dafür erforderliche Leitungsführung. Für die Einrichtung und Kostentragung ist jedoch allein der Mieter als Anschlussinhaber verpflichtet.
Nach Ihren Angaben möchten Sie über einen bereits vertraglich bestehenden Kabelanschluss des Anbieters „Kabel Deutschland“ auch Ihren Telefonanschluss schalten lassen.
Die von Ihnen gewünschte Leitung müsste dementsprechend wahrscheinlich auf einen Übergabepunkt, einen Verteilerkasten, aufgeschaltet werden und sodann in Ihre Wohnung gelegt werden.
Für diese auszuführenden Arbeiten durch die Firma benötigen Sie in jedem Fall die Zustimmung/ Genehmigung Ihres Vermieters.
Ihr Vermieter hat Ihnen diese zunächst nicht erteilt.
Für die Frage, ob der Vermieter Ihnen diese Zustimmung erteilen muss, sind verschiedene Kriterien von Bedeutung. Zum einen stellt sich die Frage, welche Anschlüsse im Haus vorhanden sind. Sollte es die bereits vorhandene Verkabelung im Haus ermöglichen, dass eine einzelne Wohnung ohne großen Aufwand einzeln versorgt werden kann, dürfte die Erlaubnis und die damit verbundenen Arbeiten für den Vermieter zunächst nicht unzumutbar sein. Der Hinweis Ihres Vermieters könnte jedoch auf etwas anderes hindeuten.
Ebenso stellt sich der Fall anders dar, wenn der Vermieter durch Vertrag die gesamte Verkabelung des Hauses in die Hände einer Firma gelegt und insoweit Konkurrenzschutz zugesichert hat. Ist dies der Fall besteht für den Vermieter bereits aus diesem Grund keine Möglichkeit die erforderliche Einwilligung zu erteilen.
Im Übrigen gilt, wenn die Verlegung, sollte überhaupt eine solche erforderlich sein, fachmännisch erfolgen kann und keine wesentliche optische Beeinträchtigung verursacht wird, ist ein Interesse des Vermieters, den Anschluss einzelner Mietwohnung zu verhindern, im Regelfall zu verneinen.
Da Ihr Vermieter nur sehr wenige Angaben macht, warum die Installation nicht möglich ist, würde ich Ihnen empfehlen, sich nochmals mit Ihrem Vermieter auseinanderzusetzen und die näheren Gründe der Ablehnung zu klären. Sollte die Schaltung unter Berücksichtigung der obigen Kriterien unproblematisch möglich sein, können Sie Ihren Vermieter darauf hinweisen, dass keine überwiegenden Interessen vorliegen, die eine Ablehnung Ihres Ansinnens berechtigen. Für den Fall, dass die Zustimmung doch noch erklärt wird, sollte dies in schriftlicher Form geschehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.
Abschliessend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass durch das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts anders ausfallen kann. Im Rahmen dieses Forums kann stets nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts erfolgen.
Im Falle von Unklarheiten machen Sie bitte von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
Miriam Helmerich
Rechtsanwältin