Vermieter saniert Wohnung im Anschluss an Auszug: Renovierung?

11. Oktober 2021 12:17 |
Preis: 38,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag,

ich lebe seit ca. 7,5 Jahren in einer Wohnung. Diese wurde renoviert, d.h. gestrichen, übergeben. Der Zustand war bereits damals veraltet (Fenster 1980; Türen, Bad/Küche aus 50/60er Jahren).
Der Mietvertrag sehr eine Renovierungspflicht (Innenanstrich Türen, Fenster, Leistungen, Wände) mit Fristen vor, die wohl mit der Einschränkung "in der Regel" wirksam ist. Soweit so gut.
Nun soll die Wohnung nach meinem Auszug umfassender renoviert werden, weshalb mir der Verwalter eine Abstandszahlung von 500 Euro vorgeschlagen hat:

"Sehr geehrte Frau ...,

am 30.09.2021 hatte mein Kollege, Herr Werle, die Vorbegehung Ihrer Wohnung durchgeführt.
Nach Prüfung möchte ich Ihnen folgenden Rückgabezustand mitteilen:

• Sämtliches Mietereigentum ist zu entfernen (Lampen, Küche, Möbel, Vorhangstangen, usw…)
• Sämtliche Dübel sind zu entfernen
• Die Wohnung ist zu reinigen und der Kellerabteil ist geräumt + besenrein zurückzugeben

Nach Ihrem Auszug sind in Ihrer Wohnung verschiedentlich Renovierungsarbeiten durch den Eigentümer geplant.
Daher möchten wir Sie bitten, Ihre mieterseitig bei Mietende zu erbringenden Arbeiten alternativ in Form einer Abstandspauschale abzugelten. Hierfür schlagen wir Ihnen eine Abstandssumme in Höhe von 500,00 € vor.

Wir würden uns freuen, mit Ihnen eine diesbezügliche Vereinbarung zu treffen und bitten Sie hierzu um Ihre Rückmeldung."

Ich empfinde diesen Vorschlag als dubios, da der Rückgabezustand oben genannt wird. Wie ist dies einzuschätzen? Wie raten Sie mir, mich hier zu verhalten?

Vielen Dank & Grüße
11. Oktober 2021 | 13:03

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn die Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter abgewälzt wurden, diese Reparaturen aber aufgrund einer ohnehin geplanten Sanierung sinnlos sind, wird der Mieter nicht von dieser Pflicht befreit. Vielmehr kann sich der Anspruch auf Schönheitsreparaturen in einen Ausgleichsanspruch in Geld wandeln, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. 10. 2004 – VIII ZR 378/03.

Die Entfernung von Mietereigentum sowie die Reinigung müssen in Ihrem Fall ohnehin durchgeführt werden. Wenn die Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter abgewälzt wurden und der Zustand der Wohnung auch Schönheitsreparaturen wie Streichen erfordert, dies aber wegen der Sanierung eigentlich sinnlos wäre, ist der Vorschlag eines angemessenen Geldbetrages statt der Ausführung durchaus legitim. Ob die 500 € angemessen sind, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen. Wenn Sie die Arbeiten in Eigenleistung bzw. durch Verwandte oder Bekannte hätten ausführen lassen dürfen, kann der Vermieter neben den Kosten für das notwendige Material aber nur den Betrag verlangen, den Sie für deren Arbeitsleistung hätte aufwenden müssen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. 10. 2004 – VIII ZR 378/03).


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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