11. Oktober 2021
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13:03
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn die Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter abgewälzt wurden, diese Reparaturen aber aufgrund einer ohnehin geplanten Sanierung sinnlos sind, wird der Mieter nicht von dieser Pflicht befreit. Vielmehr kann sich der Anspruch auf Schönheitsreparaturen in einen Ausgleichsanspruch in Geld wandeln, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. 10. 2004 – VIII ZR 378/03.
Die Entfernung von Mietereigentum sowie die Reinigung müssen in Ihrem Fall ohnehin durchgeführt werden. Wenn die Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter abgewälzt wurden und der Zustand der Wohnung auch Schönheitsreparaturen wie Streichen erfordert, dies aber wegen der Sanierung eigentlich sinnlos wäre, ist der Vorschlag eines angemessenen Geldbetrages statt der Ausführung durchaus legitim. Ob die 500 € angemessen sind, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen. Wenn Sie die Arbeiten in Eigenleistung bzw. durch Verwandte oder Bekannte hätten ausführen lassen dürfen, kann der Vermieter neben den Kosten für das notwendige Material aber nur den Betrag verlangen, den Sie für deren Arbeitsleistung hätte aufwenden müssen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. 10. 2004 – VIII ZR 378/03).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking