7. Oktober 2020
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17:44
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
Bosestraße 9
08056 Zwickau
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E-Mail: hallo@ra-lars-winkler.de
Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Nein, das geht leider nicht.
Der Grund ist einfach der, dass es dafür juristisch keine Anspruchsgrundlage gibt. Wenn Sie die Beratungsleistungen und Anfahrt abrechnen wollen, dann müsste es dafür vertraglich eine Grundlage geben. D.h. diese Posten müssten entweder in jedem Vertrag mit dem Kunden einzeln oder per AGB vereinbart werden. Wenn Sie das nicht möchten wird Ihnen letztlich nur übrig bleiben, diesen Aufwand bei den Möbeln mit einzupreisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Lars Winkler