Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft u.a. Fragen des Nachbarrechts, des Zililrechts, des Polizeirechts, des Immissionsschutzrechts (Lärm), und am Rande des Straftrechts (unwahre Tatsachenbehauptung, Verleumdung wären zu prüfen).
Es dürfte klar sein, daß die von Ihnen geschilderte Konflikt- und Problemlage durchaus vielschichtig ist. Ich gehe davon aus, daß Sie ihr Lokal erlaubt (baurechtlich, Gaststättenerlaubnis, Schankerlaubniss usw.) und grundsätzlich im Rahmen der Gesetze (Einhaltung der Lärmschutzbestimmungen, Einhaltung von behördlichen Auflagen) betreiben. Nicht nur vom Betrieb des Lokals, sondern auch von den Gästen (bei der An- "und Abreise") könnte eine Ruhestörung ausgehen.
Sie sind vor unwahren Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen oder Verleumdungen durch Straf- und Zivilgesetze geschützt, und können sich durchaus vielschichtig zur Wehr setzen. Nach § 145 d StGB ist etwa das Vortäuschen einer Straftat etwa die "Beschäftigung der Poliei" mit Nichtigkeiten strafbar.
Die Lärmgrenzwerte ergeben sich aus dem Immissionsschutzrecht (Lärmgrenzwerte) den Bauvorschriften ("Mischgebiet") usw. Wer eine Lärmbelästigung oder Ruhestörung als Ordnungswidrigkeit behäuptet, der muß diese grundsätzlich auch beweisen. Das gilt Ihnen gegenüber für Politeibehörden (öffentliches Recht), aber auch für Nachbarn (Zivilrecht).
Beeinträchtigungen seines Eigentums und seines Besitzes (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) können verhindert werden (z.B. Schadensersatz, oder § 1004 BGB (analog) :
§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Auch unwahre Tatsachenbehauptungen "Rufmord" kann zivilrechtlich abgewehrt werten. Etwa könnte eine Unterlassungserklärung anzufordern sein.
Statt die Sache eskalieren zu lassen und auszuweiten sollten Sie mit allen Seiten das Gespräch suchen, und auf Ihre Rechte und Sichtweisen in sachlicher Art und Weise hinweisen. Hierbei könnte es Sinn machen sich anwaltlich vertreten zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft u.a. Fragen des Nachbarrechts, des Zililrechts, des Polizeirechts, des Immissionsschutzrechts (Lärm), und am Rande des Straftrechts (unwahre Tatsachenbehauptung, Verleumdung wären zu prüfen).
Es dürfte klar sein, daß die von Ihnen geschilderte Konflikt- und Problemlage durchaus vielschichtig ist. Ich gehe davon aus, daß Sie ihr Lokal erlaubt (baurechtlich, Gaststättenerlaubnis, Schankerlaubniss usw.) und grundsätzlich im Rahmen der Gesetze (Einhaltung der Lärmschutzbestimmungen, Einhaltung von behördlichen Auflagen) betreiben. Nicht nur vom Betrieb des Lokals, sondern auch von den Gästen (bei der An- "und Abreise") könnte eine Ruhestörung ausgehen.
Sie sind vor unwahren Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen oder Verleumdungen durch Straf- und Zivilgesetze geschützt, und können sich durchaus vielschichtig zur Wehr setzen. Nach § 145 d StGB ist etwa das Vortäuschen einer Straftat etwa die "Beschäftigung der Poliei" mit Nichtigkeiten strafbar.
Die Lärmgrenzwerte ergeben sich aus dem Immissionsschutzrecht (Lärmgrenzwerte) den Bauvorschriften ("Mischgebiet") usw. Wer eine Lärmbelästigung oder Ruhestörung als Ordnungswidrigkeit behäuptet, der muß diese grundsätzlich auch beweisen. Das gilt Ihnen gegenüber für Politeibehörden (öffentliches Recht), aber auch für Nachbarn (Zivilrecht).
Beeinträchtigungen seines Eigentums und seines Besitzes (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) können verhindert werden (z.B. Schadensersatz, oder § 1004 BGB (analog) :
§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Auch unwahre Tatsachenbehauptungen "Rufmord" kann zivilrechtlich abgewehrt werten. Etwa könnte eine Unterlassungserklärung anzufordern sein.
Statt die Sache eskalieren zu lassen und auszuweiten sollten Sie mit allen Seiten das Gespräch suchen, und auf Ihre Rechte und Sichtweisen in sachlicher Art und Weise hinweisen. Hierbei könnte es Sinn machen sich anwaltlich vertreten zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist