Vermeintliche Ruhestörung

21. August 2010 04:05 |
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Nachbarschaftsrecht


Guten Tag,

ich betreibe ein kleines Lokal in einem "Mischgebiet" (Wohn- und Geschäftshäuser, in unmittelbarer Nähe des Stadtkerns). In den letzten 6 Wochen kamen insgesamt 9 Mal unsere Freunde und Helfer von der Polizei bei mir vorbei, jedes mal wegen "Ruhestörung". In 2 der besagten Fälle ist das Erscheinen der "Grünen" nachvollziehbar gewesen, in allen anderen Fällen nicht. Eine Anzeige wurde ein einziges Mal aufgenommen.

Die Person, die in der Anzeige als Zeuge zu Protokoll gegeben wurde und laut weiterer Personen in den übrigen Fällen bei der Polizei angerufen hatte, wohnt zwei Häuser (ca. 20 Meter) von meinem Lokal entfernt. Eine Ruhestörung kann sie unmöglich wahrnehmen. Die Bewohner des Hauses, in dem sich mein Lokal befindet, haben keine Probleme mit mir. Selbst wenn man direkt vor dem Lokal steht, nimmt man Musik und Gästegeräusche nur schwach wahr (gut isoliert?)

Nun ist das nahezu regelmäßige Erscheinen der Polizei für mich geschäftsschädigend. Dazu begeht diese Person einen gewissen Rufmord. Und es werden Steuergelder verschwendet.

Da ein konstruktives Gespräch erfahrungsgemäß mit ihr unmöglich ist, suche ich nun rechtliche Wege, um sie "Mundtot" zu machen.

Was kann ich tun?
Eingrenzung vom Fragesteller
21. August 2010 | 04:06
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ihre Frage betrifft u.a. Fragen des Nachbarrechts, des Zililrechts, des Polizeirechts, des Immissionsschutzrechts (Lärm), und am Rande des Straftrechts (unwahre Tatsachenbehauptung, Verleumdung wären zu prüfen).

Es dürfte klar sein, daß die von Ihnen geschilderte Konflikt- und Problemlage durchaus vielschichtig ist. Ich gehe davon aus, daß Sie ihr Lokal erlaubt (baurechtlich, Gaststättenerlaubnis, Schankerlaubniss usw.) und grundsätzlich im Rahmen der Gesetze (Einhaltung der Lärmschutzbestimmungen, Einhaltung von behördlichen Auflagen) betreiben. Nicht nur vom Betrieb des Lokals, sondern auch von den Gästen (bei der An- "und Abreise") könnte eine Ruhestörung ausgehen.

Sie sind vor unwahren Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen oder Verleumdungen durch Straf- und Zivilgesetze geschützt, und können sich durchaus vielschichtig zur Wehr setzen. Nach § 145 d StGB ist etwa das Vortäuschen einer Straftat etwa die "Beschäftigung der Poliei" mit Nichtigkeiten strafbar.

Die Lärmgrenzwerte ergeben sich aus dem Immissionsschutzrecht (Lärmgrenzwerte) den Bauvorschriften ("Mischgebiet") usw. Wer eine Lärmbelästigung oder Ruhestörung als Ordnungswidrigkeit behäuptet, der muß diese grundsätzlich auch beweisen. Das gilt Ihnen gegenüber für Politeibehörden (öffentliches Recht), aber auch für Nachbarn (Zivilrecht).

Beeinträchtigungen seines Eigentums und seines Besitzes (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) können verhindert werden (z.B. Schadensersatz, oder § 1004 BGB (analog) :

§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Auch unwahre Tatsachenbehauptungen "Rufmord" kann zivilrechtlich abgewehrt werten. Etwa könnte eine Unterlassungserklärung anzufordern sein.

Statt die Sache eskalieren zu lassen und auszuweiten sollten Sie mit allen Seiten das Gespräch suchen, und auf Ihre Rechte und Sichtweisen in sachlicher Art und Weise hinweisen. Hierbei könnte es Sinn machen sich anwaltlich vertreten zu lassen.


Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.

Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.


Mit freundlichen Grüßen


Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist
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