9. November 2010
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19:44
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
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E-Mail: post@zimmlinghaus.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Die Verleumdung nach § 178 StGB definiert sich folgendermaßen:
§ 187
Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
http://dejure.org/gesetze/StGB/187.html
Um sich zivilrechtlich gegen eine Verleumdung zu wehren, haben Sie folgende Möglichkeit:
Sie können einen Unterlassungsanspruch geltend machen. In der Praxis haben Sie in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der einstweiligen Verfügung. Sie können vor dem Amtsgericht beantragen, dass dem Antragsgegner mit sofortiger Wirkung unter Androhung einer Strafzahlung untersagt wird, die Sie in Misskredit bringende Äußerung zu tätigen. In diesem Zusammenhang haben Sie eventuell auch einen Schadensersatzanspruch.
Dafür muss aber auch tatsächlich eine Verleumdung vorliegen. Nicht jede Äußerung, die Sie vielleicht zunächst als unwahr oder ehrverletzend empfinden, ist eine Verleumdung. Ich rate Ihnen deswegen dringend, einen Berufskollegen vor Ort mit der Wahrung Ihrer Interessen zu beauftragen: Dieser wird anhand einer konkreten Sachverhaltsdarstellung Ihre Ansprüche prüfen.
Ferner haben Sie die Möglichkeit einer Strafanzeige, sofern Sie davon ausgehen, dass hier eine Straftat vorliegt. Ich muss Sie jedoch davor warnen, hier unbedacht eine Strafanzeige zu stellen, weil Sie sich damit gegebenenfalls selbst strafbar machen können und sich zivilrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen aussetzen könnten, sofern es sich herausstellen sollte, dass es sich nicht um eine Verleumdung gehandelt hat. Sie sollten also auch zur Prüfung dieses Punktes einen Berufskollegen einschalten.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier relevante Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung auch völlig anders aussehen.
Rein vorsorglich erlaube ich mir den Hinweis, dass das hier ausgelobte Honorar für die anwaltliche Beratung sofort zu entrichten ist.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt