20. September 2017
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15:04
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
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E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Strafe haben Sie nur zu erwarten, wenn man Sie anzeigt und die Staatsanwaltschaft Sie anklagt. Damit ist nicht zu rechnen. Ein strafbares Verhalten ist nicht zu erkennen. Im Übrigen würde eine Strafverfolgung mangels öffentlichem Interesse auch sehr schnell wieder eingestellt werden. Eine Strafe werden Sie daher nicht zu befürchten haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht