Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Durch das unerlaubte Verwenden des nicht von Ihnen stammenden Artikelbildes haben Sie zunächst eine Urheberrechtsverletzung begangen. Der Urheber hat danach grds. das Recht, Sie auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, dies im Wege einer Abmahnung. Grds. sind Sie natürlich nicht verpflichtet, die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen, dies empfiehlt sich jedoch zur Vermeidung einer weitere Kosten auslösenden gerichtlichen einstweiligen Verfügung.
Ob der geforderte Schadensersatz der Höhe nach angemessen ist, kann ohne genaue Kenntnis des gesamten Sachverhalts nicht beurteilt werden, ungewöhnlich hoch ist er jedenfalls nicht.
Sollten Sie aber nach dem 01.09.2008 abgemahnt worden sein, müssen Sie ggf. nur 100,- EUR Anwaltskosten zahlen. Dies ergibt sich aus dem seit eben diesem Tag geltenden § 97a UrhG, der in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die Kosten der Abmahnung auf 100,- EUR beschränkt. Diesbzgl. kommt es insbesondere darauf an, ob Ihre Ebay-Tätigkeit noch als privat eingeordnet werden kann. Sollte dies der Fall sein, sollten Sie die Unterlassungserklärung entsprechend modifizieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Hallo Herr Mauritz,
zunächst mal vielen Dank für die rasche Beantwortung meiner Frage.
Der Brief des RA datiert vom 01.09.08, erhalten habe ich ihn am 03.09.08.
Meine Ebay-Tätigkeit ist rein privat und nicht gewerblich.
Abschliesende Frage: Was empfehlen Sie mir zu tun.
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst sollten Sie die Unterlassungserklärung unterzeichnen, um die Wiederholungsggefahr und damit die Gefahr des Erlasses einer einstweiligen Verfügung auszuschließen. Sie sollten die Erklärung jedoch dahingehend modifizieren, dass Sie nur Anwaltskosten in Höhe von 100,- EUR bezahlen. Sie können auch den zu zahlenden Schadensersatz herabsetzen. Ob dieser der Höhe nach angemessen ist, kann ich wie bereits erwähnt, nicht abschließend beurteilen. Sie riskieren damit "nur", wegen der Anwaltskosten und des Schadensersatzes in der übrigen Höhe in Anspruch genommen zu werden. Sollte das Gericht die Höhe des Schadensersatz allerdings bestätigen, haben Sie dann nicht nur diesen, sondern auch die weiteren hinzutretenden Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen. Wie Sie sich hier entscheiden, ist letztlich Ihrer Risikobereitschaft und finanziellen Leistungsfähigkeit überlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt