Verlängerung der Fristsetzung Rechtsbehelsstelle

15. März 2025 12:31 |
Preis: 30,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich habe gegen einen Ablehnungsbescheid vom JC vom 15.01.2025 Widerspruch eingelegt am 13.02.2025.
Jetzt habe ich ein Schreiben von der Rechtsbehelfsstelle bekommen, ausgestellt am 24.02.2025, zugestellt am 06.03.2025.
Es ist eine Terminsetzung bis 21.03. 2025 zur Abgabe meines Widerspruchs, sonst wird nach bekannten Sachverhalt entschieden.

Meine Frage: Das Zeitfenster ist zu kurz um eine sachlich korrekte Begründung anzugeben.
Kann ich mit einen Schreiben um 4 Wochen Aufschub bitten.

Besten Dank im voraus für Ihre fachliche Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
15. März 2025 | 13:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:




Frage 1:
"Meine Frage: Das Zeitfenster ist zu kurz um eine sachlich korrekte Begründung anzugeben.
Kann ich mit einen Schreiben um 4 Wochen Aufschub bitten."

Das wäre sicherlich kein Problem, sofern es hier wirklich nur allein um die fehlende Begründung gehen sollte.

[b]Die Frage stellt sich aber, ob diese Verzögerung wirklich in Ihrem Interesse sein kann, da sich daran auch Folgefragen anschließen wie z.B. die Krankenversicherungsbeiträge nach Ablauf der einmonatigen Nachversicherung, usw., da die Bearbeitung eines Widerspruchs drei Monate maximal dauern sollte.
[/b]

Ausgehend von Ihrem geschilderten Sachverhalt stellt sich mir vor allem auch die Frage, welche "sachlich korrekte Begründung" Sie in der Verlängerungszeit vorbringen wollen, wenn Sie sich zur Beibringung dieser seit numehr genau 2 Monaten nicht in der Lage sahen.

Der Sache nach geht es um einen Ablehnungsbescheid des Jobcenters vom 15.01.2025 gegen welchen Sie kurz vor Ablauf der Widerspruchsfrist Widerspruch eingelegt haben. Offenbar fehlte diesem die Begründung teilweise oder vollständig, wenn er daneben formell korrekt erhoben wurde.

[b]Was mich an Ihrer Schilderung jedoch verwirrt ist mangels Einsicht in das Schreiben vom 24.02.2025 die Äußerung: "Es ist eine Terminsetzung bis 21.03. 2025 zur Abgabe meines Widerspruchs, sonst wird nach bekannten Sachverhalt entschieden."

Sofern Sie mit "Abgabe" tatsächlich Begründung meinten, gilt das oben Gesagte.[/b]

Stünde dort tatschächlich Abgabe sollten Sie unverzüglich einen formal korrekten Widerspruch einlegen, da es dann bereits daran noch fehlen dürfte ( z.B. durch formal inkorrekte Einlegung des Widerspruchs durch einfache E-Mail, etc.).

[b]Was die Begründung angeht brauchen Sie sich nicht auf das "juristische Hochreck" zu geben. Es reicht im Regelfall allein die Angabe der Tatsachen die nach Ihrer Sicht zu einem Anspruch von Ihnen auf die beantragte Leistung führen. Diese Tatsachen kennt ohnehin niemand besser als Sie selbst. Idealerweise verknüpfen Sie Tatsachen bereits mit den Wertungen des JC bezüglich der Ablehnung und zeigen auf, warum die dortigen Annahmen aus Ihrer Sicht fehl gehen.[/b]

Dafür sollten Sie auch keine vollen 2 Wochen benötigen (ausgehend von der Zustellung). Falls doch, könnte es sich empfehlen, den Sachverhalt gleich durch eine sozialrechtlich ausgerichtete Kanzlei bearbeiten zu lassen, welche ausgehend von Ihrem Sachverhalt die Begründung noch am selben Tage dem JC zustellen könnte.

Als potentieller Kunde des JC haben Sie im Regelfall auch Anspruch auf Beratungs- und oder Prozesskostenhilfe, sodass eine Verkürzung der eigenen Rechte durch Tätigkeit in Eigenregie manchmal auch nicht direkt nachvollziehbar erscheint, insbesondere wenn die Ablehnung Ihres Antrags vom 15.01.2025 tatsächlich rechtswidrig erfolgt sein sollte.


Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


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