Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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die Verlängerung der Bewährungszeit bestimmt sich nach § 56f StGB.
Hierfür braucht das Gericht keinen vorherigen Antrag der Staatsanwaltschaft, kann also davon unabhängig seine Entscheidung treffen.
Bei einer solchen Bewährungsverlängerung müssen zwingend die Voraussetzungen des § 56f Absatz 1 vorliegen, die wie folgt lauten:
Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person
1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
(Bei Ihnen nicht der Fall)
2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Fraglich ist also, ob der Verurteilte gegen eine Auflage oder eine Weisung gröblich oder beharrlich verstoßen hat.
Sie schrieben, dass kein Zahlungsverzug festgestellt werden konnte, sich das Gericht bei Verlängerung aber darauf stützte, dass sich der Verurteilte nicht ausreichend um Arbeit bemüht habe und auch, dass ein Zahlungsverzug festgestellt worden sei.
Gegen diese Verlängerung ist die Beschwerde zulässig.
Hierbei ist es wichtig, dass nachgewiesen wird, dass der Verurteilte aufgrund von gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen ist, einer Arbeit nachzugehen. Für die Beweisführung reichen insoweit bereits ärztliche Atteste aus.
Hinsichtlich des Zahlungsverzuges schrieben Sie, dass keiner festgestellt werden konnte, aber dies dennoch als Grund angegeben worden ist. Meine Frage ist nun a) Gab es den Zahlungsverzug? b) wenn nicht, war dies bereits ein früherer Zahlungsverzug, aufgrund dessen die Bewährungszeit schon einmal verlängert worden ist?
Ich habe es so verstanden, dass das Gericht sich auf den damaligen einmaligen Zahlungsverzug stützte, aufgrund dessen die Bewährungszeit schon einmal verlängert worden ist.
Dies kann natürlich nicht noch einmal gegen den Verurteilten verwendet werden. Auch die fehlende Arbeit aufgrund der Krankheit kann ihm nicht angelastet werden, sodass die Erfolgsaussichten nach diesem Sachverhalt sehr vielversprechend sind.
Gerne biete ich Ihnen meine Hilfe bei der Beschwerdeführung an und mache Sie ebenfalls noch auf die kostenlose Nachfrageoption aufmerksam.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Beantwortung meiner Frage.
Zu Ihren Anmerkungen noch folgende Frage: Es ist zu Verspätungen gekommen auch in der Verlängerung der Bewährungszeit. Jedoch nur einmalig und nicht mehr als 14Tg. reicht das aus? Ab wann gilt die Verspätung?
Wie ist das mit dem Antrag auf Strafausetzung nach Ende Bewährungszeit. Fünf Tage danach?
Reicht es, unabhängig von einer Erkrankung, aus zu sagen der Verurteilte hätte sich nicht ernstlich um Arbeit bemüht um eine Verlängerung zu begründen. Der Beschluß hinsichtlich der Höhe der monatlichen Wiedergutmachung ist schließlich nicht abgewendet worden. Es wird alleine auf die Höhe des Schadens und der geringen Höhe der monatl. Zahlungen abgestellt.
Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im vorraus und wünsche Ihnen einen schönen Tag.
Sehr geehrte Fragestellerin,
ob die wiederholte Nicht-Zahlung einer Geldauflage einen gröblichen Verstoß darstellen kann, liegt natürlich immer in den Umständen des Einzelfalls. Ein Verstoß liegt jedoch nicht vor, wenn sie nachweisen können, dass es schlicht am Geld mangelte oder dass sonstige Umstände, die nicht unbedingt in seiner Person lagen, zu dieser Nicht-Zahlung führten (z.B. durch fehlgeschlagene Überweisungsaufträge oder die fehlgeschlagene Bitte an einen Dritten, das Geld bitte für ihn einzuzahlen und zu überweisen).
Es gibt hier zahlreiche Umstände, auf die hier hingewiesen werden könnte.
Die Frist, dass erst 5 Tage nach Ablauf die Verlängerung beschlossen worden ist ist insoweit rechtmäßig. Unrechtmäßig könnte Sie aber dennoch sein, wenn die Frist aus dem letzten Verlängerungsbeschluss der Bewährungszeit abgelaufen war (Diese Frist ist nicht die Bewährungsfrist, sondern beschreibt einen extra Zeitraum. Ich gehe aber davon aus, dass diese Frist eingehalten worden ist.).
Wenn das Gericht wirklich auf die fehlende Arbeit abstellt und der Verurteilte nachweisen kann, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war/ist, dann darf es in keinem Falle als Begründung für eine Verlängerung der Bewährungszeit genutzt werden, egal wie hoch der Schaden war und wie niedrig die Raten.
Ich rate Ihnen daher, sofortige Beschwerde dagegen einzulegen.
Gerne bin ich Ihnen dabei behilflich.
Ich würde Sie abschließend noch um eine positive Bewertung bitten, wenn Ihnen meine Auskunft gefallen haben sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt