Verkehrsunternehmen verstößt gegen BOKraft

| 1. Februar 2023 20:22 |
Preis: 50,00 € |

Verkehrsrecht


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in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Der Betrieb des Kraftfahrunternehmen sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen den besonderen Anforderungen genügen, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit 2015 in einem Verkehrsunternehmen als Busfahrer im ÖPNV angestellt. Ich bin gelernter Berufskraftfahrer. Leider nimmt über den Jahren die Vernachlässigung der Wartung und Pflege der Busse immer mehr zu. Es funktionieren in manchen Bussen keine Heizungen (oder im Sommer keine Klimaanlagen), vorn beim Fahrer werden es im Sommer bis zu 68 °C (nach gemessen mit einem Thermometer). Des Weiteren fahren einige Fahrzeuge stets mit aktiver ABS/EBS Warnleuchte herum, die Warnleuchte zeigt eine nicht ordnungsgemäße Funktion der Systeme. Die Motorkontrollleuchten sind stets aktiv. Und noch einiges mehr.

Das alles häuft sich über die Jahre. Wir als Fahrer informieren stets unseren Arbeitgeber bzw. die Einsatzleitung/Leitstelle darüber, dass die Fahrzeuge auch mal repaiert werden müssen, sie vermerken sich dies immer aber erst nach mehreren Monaten wird etwas am Fahrzeug gemacht. Dies kann nicht sein.

Seit Ende Dezember haben wir auch ein Fahrzeug wo die vordere Zielbeschilderung (Linie, Ziel) nicht funktioniert, also es wird nichts angezeigt und die Fahrgäste sind immer im Unklaren darüber, wo dieser Bus hinfährt. Mir wurde von der Leitstelle gesagt, ich solle wenn es mir stört, selbst ein Zettel nehmen und Linie / Ziel drauf schreiben und an die Scheibe kleben. Aber das ist auch nicht erlaubt, da ja die Linie mit Ziel im Dunkeln auch beleuchtet sein soll laut BOKraft.

Gem. BOKraft ist es ja eigentlich notwendig das die Zielbeschilderung funktionsfähig sein muss. Des Weiteren fehlen an den Seiten meist auch die Anschrift des Verkehrsunternehmer, diese ist laut BOKraft auch vorgeschrieben. Bei fehlender Kennzeichnung bin ich als Fahrer auch in der Situation auch dafür haften zu können, da ich darüber informiert bin und trotzdem das Fahrzeug bewege.

Nun zu meiner Frage: Darf ich mir das Recht nehmen und sagen, dass ich mit diesem Bus nicht fahre? Wegen den oben genannten Mängeln. (Auch wenn keine Reserve zur Verfügung steht und somit die Fahrten ausfallen würden).

Darf ich mich auch an die Polizei wenden und diese darüber mal informieren? Es muss sich mal was ändern, solch eine Vernachlässigung ist nicht akzeptabel in meinen Augen.
1. Februar 2023 | 21:12

Antwort

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Gerne zu Ihrem Fall:

Der Betrieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen den besonderen Anforderungen genügen, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben, so § 2 Grundregel BOKraft, die als Verordnung auf dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) fußt.

Wenn Sie zureichende Anahltspunkte haben, dass eine [b]sichere und ordnungsgemäße Beförderung [/b] nicht mehr gewährleistet ist bzw. nicht unverzüglich wieder hergesellt wird, ist es Ihre arbeitsvertragliche Pflicht, dies zu melden. Äußerstenfalls könnten Sie sich [i]"sogar das Recht nehmen und sagen, dass Sie mit diesem Bus nicht fahren." [/i]Im Extremfall sind Sie sogar dazu verpflichtet, denn Sie tragen ja Verantwortung für Ihre Fahrgäste und die anderen Verkehrsteilnehmer.

Natürlich müssen Sie unbeschadet der oben genannten Extremfälle das auch mit dem Fortbestand eines ungetrübten Arbeitsverhältnisse abwägen.

Jedenfalls steht es Ihnen auch stets frei, eine anonyme Anzeige bei der Polizei oder der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Die Polizei etwa ist verpflichtet, auch anonyme (allerdings substantiierte) Anzeigen aufzunehmen bzw. an die zuständige Stelle weiter zu leiten.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Bewertung des Fragestellers 1. Februar 2023 | 21:15

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