24. Oktober 2008
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00:54
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Kugler
Oranienburger Str. 23
10178 Berlin
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E-Mail: sk@zk2-legal.com
zunächst möchte ich mich für Ihre gestellte Frage bedanken und diese in Anbetracht Ihres geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kurz wie folgt beantworten.
Leider haben Sie den Termin bereits am Montag. Ich rate Ihnen trotz dessen, sich schnellstmöglich einen Anwalt Ihres Vertrauens zu nehmen, damit dieser Akteneinsicht beantragen und den Termin bis zum Erhalt der Akteneinsicht verschieben kann. Ohne Akteneinsicht ist es nicht möglich Ihre Antwort konkret zu beantworten.
Grundsätzlich darf ich Ihnen mitteilen, dass Sie die Abnahme einer Urinprobe hätten verweigern können. Es fehlt noch immer an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage. Sie hätten vielmehr auf einen Bluttest bestehen sollen. Dieser ist nicht nur genauer, sondern hat den Vorteil, das THC im Blut nur ca. 12 Stunden nachweisbar ist, während THC im Urin bis zu drei Monate nach dem Konsum nachweisbar ist.
Im Gegensatz zum Alkohol ist es beim THC keine Voraussetzung das der Konsum in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Fahrt mit einem Kraftfahrzeug steht. Die Führerscheinstelle geht davon aus, dass eine Konsument von illegalen Drogen nicht zum Führen eines Fahrzeugs geeignet ist.
Die Führerscheinstelle nimmt an, dass ein Drogenkonsumet nicht in der Lage ist, Konsum und Autofahren trennen kann. Deshalb liegt nach Ansicht der Führerscheinstelle nach einer positiven Urinprobe unstreitig ein sog. Anfangsverdacht vor. Der Betroffene ist nunmehr beweispflichtig. Mit anderen Worten der Getestete muss beweisen, dass er trotz der positiven Ergebnisses fahrtüchtig ist.
Deshalb rate ich Ihnen eindringlich, sofern Sie auf den Führerschein angewiesen sind, nicht ohne anwaltlichen Beistand gegenüber der Führerscheinstelle aufzutreten. Sie müssen nunmehr aktiv zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen. Ein spezialisierter Anwalt erhält nicht nur Akteneinsicht, sondern wird auch die Behörde in Ihrer Region kennen. Nur mit einem Anwalt können Sie den Grundsatz der Waffengleichheit waren.
Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Kugler
Rechtsanwalt
Zum Abschluss möchte ich Sie noch auf Folgendes ausdrücklich hinweisen:
Diese Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich diese Auskunft lediglich auf die Informationen, die mir Rahmen der Sachverhaltsschilderung zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine umfassende verbindliche Beratung unerlässlich. Deshalb weise ich Sie ausdrücklich daraufhin, dass diese Leistung nicht im Rahmen der Online-Beratung erbracht werden kann.
Bitte beachten Sie auch bei der Beantwortung Ihrer Nachfrage. Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Darüber hinaus ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Schon daraus ist erstichtlich, dass diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen kann. Ich bitte Sie dies stets zu beachten!
Rechtsanwalt Sascha Kugler