Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die aufgeworfene Frage ist interessant und nicht unproblematisch und war daher auch schon Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Prinzipiell wäre das von Ihnen angeführte Geschäft möglich. § 181 BGB kann ausdrücklich durch Parteivereinbarung abgeändert und aufgehoben werden.
Allerdings hält der BGH Geschäfte, die der Vertreter zum Nachteil des Vertretenen abschliesst, für sittenwidrig und somit für nichtig:
BGH, Urt. v. 25.2.2002 -- II ZR 374/00
BGH, Urtl. v. 28.01.2014 -- II ZR 371/12
Dies wird mit der Sittenwidrigkeit des Missbrauchs der Vertretungsmacht begründet. Somit kann der Onkel den Vertrag notfalls zu Fall bringen. Sie können im schlimmsten Fall bei Überschreiten der Vollmacht gar auf Schadenersatz haften.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die aufgeworfene Frage ist interessant und nicht unproblematisch und war daher auch schon Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Prinzipiell wäre das von Ihnen angeführte Geschäft möglich. § 181 BGB kann ausdrücklich durch Parteivereinbarung abgeändert und aufgehoben werden.
Allerdings hält der BGH Geschäfte, die der Vertreter zum Nachteil des Vertretenen abschliesst, für sittenwidrig und somit für nichtig:
BGH, Urt. v. 25.2.2002 -- II ZR 374/00
BGH, Urtl. v. 28.01.2014 -- II ZR 371/12
Dies wird mit der Sittenwidrigkeit des Missbrauchs der Vertretungsmacht begründet. Somit kann der Onkel den Vertrag notfalls zu Fall bringen. Sie können im schlimmsten Fall bei Überschreiten der Vollmacht gar auf Schadenersatz haften.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen