Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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die von Ihnen genannte Begründung ist so nicht ausreichend mit der Folge, dass die Befristung unwirksam wäre und Ihnen eine Kündigungsfrist von drei Monaten nach den gesetzlichen Bestimmungen zustehen würde.
Nun kommt das ABER: Dieses gilt nur dann, wenn es sich nicht um einen Individualvertrag handelt, der im Einzelnen mit Ihnen vereinbart worden ist, sondern es muss sich um ein Formularvertrag handeln
Hier sollten Sie daher, um eine abschließende Beurteilung verlässlich abgeben zu können, den Vertrag genauer überprüfen lassen; dieses kann selbstverständlich auch durch unser Büro erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
wenn ich sie recht verstanden habe, reicht die Begründung des Vermieters für die zeitliche Befristung des Mietvertrages nicht aus, um mir eine Kündigung von 3 Monaten einzuräumen.
Es handelt sich um einen Formularvertrag eines Wohnungsbauunternehmens, in dem die Angabe der Verwendungsabsicht für die Fortsetzung ausdrücklich eingeräumt wurde ("Verwendungsabsicht genau beschreiben:"O). Zu wann kann ich denn nun kündigen oder kann ich nicht kündigen wegen der vereinbarten Mietzeit?
Nach meinen Recherchen im Internet sind in § 575 bestimmte anerkannte Gründe vorgegeben, die hier nicht zutreffen. Dann wäre doch der Zeitmietvertrag ungültig, oder?
Richtig; nach Ihrer Darstellung ist der Zeitmietvertrag unwirksam und Sie können mit einer Dreimonatsfrist kündigen.
Geht diese Kündigung (Einschreiben/Rückschein) bis zum 03.06 beim Vermieter ein, können Sie zum 31.08 Kündigen.
Ihre Bewertung wundert doch nun etwas:
Ich habe Ihnen ZWEIMAL mitgeteilt, dass Sie mit der dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen können.
WAS, bitte sehr, soll daran mißverständlich sein?
Sicherlich kann ich Ihnen Paragraphen nennen und damit die Antwort "aufpäppeln". Damit wird sich aber das Ergebnis nicht ändern, wobei ich auch nicht glaube, dass Ihnen dann mit der Paragraphennennung weiter gedient ist, wenn schon die zweifache Beantwortung: "JA, Sie können mit einer dreimonatigen Frist kündigen" zu Mißverständnisses führt.
Mit freundlichen zGrüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle