Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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54292 Trier
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E-Mail: post@zimmlinghaus.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Sofern der Tiefgaragenstellplatz in der Teilungserklärung ausdrücklich als Sondereigentum eingetragen ist, so kann dieser grundsätzlich auch separat veräußert werden, es sei denn, es wurden davon abweichende Vereinbarungen getroffen.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Sondereigentum nicht ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, veräußert werden kann. Daraus folgt, dass der Erwerber des Tiefgaragenstellplatzes beispielsweise auch für Instandhaltungsmaßnahmen des Miteigentums haftet. Fallen also künftig Instandhaltungskosten beispielsweise für das Treppenhaus oder sonstige Miteigentumsteile an, so wird sich der neue Eigentümer des Tiefgaragenstellplatzes an diesen Kosten beteiligen müssen.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen alles Gute in dieser Angelegenheit!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Hallo Herr Zimmlinghaus,
danke für Ihre Antwort. Sie schreiben:
"Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Sondereigentum nicht ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, veräußert werden kann. "
Als Mitteilungseigentum ist hier sicher die gesamte Tiefgarage gemeint?
Freundlcihe Grüße nach Trier
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Mit Miteigentum ist im Grunde alles gemeint, was nicht Sondereigentum ist, z. B. Treppenhaus, evtl. Fahrstuhl, Flure innerhalb des Hauses, aber auch die gesamte Tiefgarage abgesehen von den anderen im Eigentum anderer Personen stehender Stellplätze.
Dies bedeutet, dass der Erwerber des Stellplatzes auch für die Erhaltungskosten des Miteigentums mit aufkommen muss.
Ich wünsche Ihnen nochmals Alles Gute in dieser Angelegenheit!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt