2. Dezember 2012
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21:19
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
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E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Es reicht aus, wenn Sie die Teile grob benennen und den Zustand ebenso beschreiben und Fotos beifügen. Beispielsweise x Weichen des Typs Y im gebrauchten/zerkratzten/einwandfreien Zustand. Sie müssen nicht jeden Gegenstand präzise beschreiben, es reicht aus, wenn Sie die Gegenstände zutreffend beschreiben.
Gegenüber privat können Sie Gewährleistung und Rückgabe nicht ausschließen, die entsprechenden Klauseln in Online-Angeboten sind regelmäßig falsch. Sie können lediglich die Verjährung auf ein Jahr reduzieren.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.