6. März 2007
|
00:57
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail: petry-berger@t-online.de
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Zunächst gehe ich davon aus, dass Sie und Ihre Nochehefrau Miteigentümer der Immobilie zu je 1/2 sind. Nachdem mit Ihrer Nochehefrau keine Einigung über die Verwertung der ETW zu erzielen ist, sind Sie als Miteigentümer berechtigt, die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft im Sinne des § 180 ZVG zu beantragen. Um den Antrag auf Teilungsversteigerung stellen zu können, bedarf es keines vollstreckbaren Titels ( § 181 Abs. 1 ZVG ). Nach der Zwangsversteigerung folgt die Auseinandersetzung der Miteigentümer, d.h. der Erlös ist zwischen den Miteigentümern aufzuteilen. Sollte Ihnen ein aktuelles Wertgutachten über Ihre ETW vorliegen, ist es zu empfehlen dieses aus Kostenersparnisgründen dem Antrag auf Teilungsversteigerung beifügen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin