Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich verstehe das nach Ihrer Sachverhaltsschilderung derart, dass bereits vor dem Erbfall der Tochter T ein Miteigentumsanteil gehörte.
Ein weiterer ist durch den Erbfall hinzugekommen, 3.2.
Das Problem stellt sich nur wie folgt dar:
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 2033 das Verfügungsrecht des Miterben:
"(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.
(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen."
Aber Letzteres nach Abs. 2 wäre das Problem.
T wurde mit dem Anteil zu 3.2 im Grundbuch als Miteigentümerinnen nach dem Erbfall eingetragen, was Ihren Anteil darstellt, sie aber nicht über das so entstandene Miteigentum verfügen kann, sondern sie kann nur im Ganzen den Erbteil an dem gesamten Nachlass veräußern.
Wenn Sie hier aber den bereits vorhandenen Miteigentumsanteil meinen, so könnte theoretisch T darüber verfügen, allerdings hat durch den Erbfall eine Verschmelzung stattgefunden, so dass sich beide mit Eigentumsanteile vereinigt haben.
Es spricht aber nichts dagegen, diesen ursprünglich vorhandenen Miteigentumsanteil, zu veräußern, da insoweit der Anteil am Nachlass nicht angetastet wird.
Den kann man dann notariell auf jemand anderen übertragen und der Erbanteil am restlichen Nachlass und an der Immobilie bleibt bestehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Zur Klarstellung folgende Nachfrage:
Es geht tatsächlich um die Veräußerung des bereits vor dem Erbfall vorhandenen Miteigentumsanteil der T.
Sie schreiben einerseits, dass sich durch den Erbfall beide Miteigentumsanteile der T vereinigt haben.
Andererseits schreiben Sie, dass der ursprünglich vorhandene Miteigentumsanteil notariell veräußert werden kann.
Ist dies nicht ein Widerspruch, wenn die Miteigentumsanteile verschmolzen sind, der ursprünglich vorhandene Miteigentumsanteil aber veräußert werden kann?
Uns ist wichtig, dass der bereits vor dem Erbfall bestehende Miteigentumsanteil der T einzeln veräußert werden kann.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
entschuldigen Sie, das war in der Tat etwas missverständlich ausgedrückt: Denn letzten Endes kann man schon unterscheiden zwischen dem Vermögen, was vor dem Erbfall vorhanden war und dem danach, also hier die verschiedenen Miteigentumsanteile.
Der vor dem Erbfall vorhandene darf durch den Erbfall nicht hinsichtlich seiner Übertragbarkeit behindert werden, da man ansonsten nicht mehr zwischen dem einzelnen erworbenen und durch Erbfall erhaltenen Vermögen unterscheiden könnte.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben. Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt