3. Juni 2005
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19:00
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sie können, wenn Sie denn wollen, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Die Kündignung muss spätestens zum dritten Werktag eines Kalendermonats der Gegenseite ZUGEHEN, damit sie zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam wird.
Ohne Kündigung läuft der Vertrag mit dem Erwerber "normal" weiter, da Kauf nicht Miete bricht, also der Erwerber als Vermieter in den bestehenden Vertrag eintritt.
Der Vermieter kann nur unter erschwerten Bedindungen kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat. Hier könnte eine Eigenbedarfskündigung in Betracht kommen (der Wohnungsnutzungswille der Tochter würde dabei ausreichend sein), wobei die Frist auch drei Monate beträgt.
Sollten Sie eine Kündigung erhalten und dort wohnen bleiben wollen, rate ich dringendst, das Kündigungsschreiben überprüfen zu lassen. Neben dem Widerspruchsrecht, dass Ihnen zusteht, sind eine Vielzahl von Kündigungsschreiben schon formal fehlerhaft, so dass eine Kündigung unwirksam sein kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle