25. Februar 2024
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19:57
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Einnahmen unterliegen nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 EStG beim Veräußerer, also der GmbH, der Körperschaftssteuer.
Die anfallende Gewerbesteuer schuldet alleine die GmbH & Co. KG.
Ein steuerfreier Verkauf für den Kommanditisten käme nur dann in Frage, wenn es sich nach der Haltefrist um ein privates Veräußerungsgeschäft handelt. Dazu müsste aber der Kommanditist eine natürliche Person sein, wenn der Kommanditist eine GmbH ist kommt das nicht in Betracht.
Die Regelung in § 15a EStG, die dazu führt, dass Sie im Falle einer Insolvenz keinen Verlust geltend machen können, dient dazu, dass man die Verluste nur im Rahmen einer Tätigkeit bei der es auch zu Gewinnen kommt geltend machen kann, um eine reine Nutzung als Steuersparmodell zu verhindern.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-