Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Zunächst einmal liegt hier ein wirksamer Vertrag vor. Aus dem Angebot geht meines Erachtens nicht eindeutig und für den Käufer erkennbar hervor, dass der letzte Satz ein Fehler ist.
2.Sie können den Vertrag aufgrund eines Erklärungsirrtums über den Inhalt der Erklärung anfechten. Sie wollten erklären, dass sich das Angebot auf das Bild des xy bezieht, haben aber yx erklärt.
3.Allerdings müssen Sie beweisen, dass Sie sich geirrt haben und ich möchte meinen, dass das im Prozeß zwar nicht unmöglich, aber doch schwierig werden wird. Auch wenn Sie es beweisen können, sind Sie schadensersatzpflichtig gemäß § 122 BGB und müssen das negative Interesse ersetzen, also den Schaden, den der Käufer erlitten hat, weil er auf die Wirksamkeit des Vertrages vertraut hat und ihm deshalb ein anderes Geschäft entgangen ist o.ä.
4.Ich kann verstehen, dass es bei 3000 Artikeln schwierig ist, die Übersicht zu behalten. Aber wenn Sie damit Ihr Geld verdienen wollen, müssen Sie genau arbeiten. Ihren Mitstreitern geht es ja nicht anders. Und der Kunde hat das Recht, das zu bekommen, was er gekauft hat. Übrigens können Sie die Rechte der Kunden nicht über derartige AGB mindern. Insbesondere regelt § 9 AGB der ebay Plattform, wie der Vertrag zustande kommt.
5.Zahlen Sie den Differenzbetrag. Die Anwaltskosten müssen Sie aber nur dann zahlen, wenn der Kunde zuvor versucht hat, mit Ihnen die Angelegenheit zu regeln und das nichts genützt hat. Wenn aber das Schreiben das erste ist, was Sie bekommen haben, sagen Sie ihm, dass die Inanspruchnahme des Anwalts nicht erforderlich war.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Zunächst einmal liegt hier ein wirksamer Vertrag vor. Aus dem Angebot geht meines Erachtens nicht eindeutig und für den Käufer erkennbar hervor, dass der letzte Satz ein Fehler ist.
2.Sie können den Vertrag aufgrund eines Erklärungsirrtums über den Inhalt der Erklärung anfechten. Sie wollten erklären, dass sich das Angebot auf das Bild des xy bezieht, haben aber yx erklärt.
3.Allerdings müssen Sie beweisen, dass Sie sich geirrt haben und ich möchte meinen, dass das im Prozeß zwar nicht unmöglich, aber doch schwierig werden wird. Auch wenn Sie es beweisen können, sind Sie schadensersatzpflichtig gemäß § 122 BGB und müssen das negative Interesse ersetzen, also den Schaden, den der Käufer erlitten hat, weil er auf die Wirksamkeit des Vertrages vertraut hat und ihm deshalb ein anderes Geschäft entgangen ist o.ä.
4.Ich kann verstehen, dass es bei 3000 Artikeln schwierig ist, die Übersicht zu behalten. Aber wenn Sie damit Ihr Geld verdienen wollen, müssen Sie genau arbeiten. Ihren Mitstreitern geht es ja nicht anders. Und der Kunde hat das Recht, das zu bekommen, was er gekauft hat. Übrigens können Sie die Rechte der Kunden nicht über derartige AGB mindern. Insbesondere regelt § 9 AGB der ebay Plattform, wie der Vertrag zustande kommt.
5.Zahlen Sie den Differenzbetrag. Die Anwaltskosten müssen Sie aber nur dann zahlen, wenn der Kunde zuvor versucht hat, mit Ihnen die Angelegenheit zu regeln und das nichts genützt hat. Wenn aber das Schreiben das erste ist, was Sie bekommen haben, sagen Sie ihm, dass die Inanspruchnahme des Anwalts nicht erforderlich war.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
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