Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
1.) VERJÄHRUNG STEUERSCHULD
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung.
Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 228 Satz 2 AO fünf Jahre.
Die Zahlungsverjährung beginnt nach § 229 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.
Für die Umsatzsteuer 1994 mit Fälligkeit 12.01.1998 endete die Zahlungsverjährung demnach erst am 31.12.2003 und war folglich im Dezember 2002 noch nicht verjährt.
Bezüglich der Lohnsteuer 2. Vj 1995 würde die Zahlungsverjährung grundsätzlich am 31.12.2000 geendet haben.
Hier kommt es jedoch entscheidend darauf an, ob das Finanzamt den Anspruch angemahnt hat. Sollte dies der Fall sein, wäre die Verjährungsfrist unterbrochen gewesen (§ 231 Abs. 1 AO). Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, hätte dann eine neue Verjährungsfrist begonnen (§ 231 Abs. 3 AO).
Sollte das Finanzamt den Steueranspruch jedoch nicht geltend gemacht haben, wäre der Anspruch erloschen (§ 232 AO) und Sie hätten einen entsprechenden Erstattungsanspruch, den Sie gegenüber dem Finanzamt geltend machen könnten (§ 37 Abs. 2 AO).
Für die Durchsetzung eines entsprechenden Erstattungsanspruchs muss also geprüft werden, ob das Finanzamt den Anspruch aus der Lohnsteuer 2. Vj 1995 bereits angemahnt hat.
Gerne bin ich Ihnen dabei im Rahmen eines Mandats behilflich.
2.) VERJÄHRUNG SÄUMNISZUSCHLÄGE
Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes nach Maßgabe des § 240 AO.
Sie unterliegen nicht der Festsetzungsverjährung, sondern nur der Zahlungsverjährung (AEAO vor §§ 169 bis 171 AO – Tz. 5).
Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn die Säumniszuschläge erst jetzt berechnet und eingefordert werden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich möchte folgende Nachfrage stellen:
1.) Ist es üblich, dass die Umsatzsteuer 1994 erst mit 12.01.1998 fällig gestellt wurde oder kann dies womöglich ein geschöntes Fälligkeitsdatum sein?
2.)Wie lässt es sich feststellen, ob das FA den Steueranspruch rechtzeitig geltend gemacht hatte; ich jedenfalls erhielt in der Haftanstalt und nach der Abschiebung nach Österreich keine Post bzw. Zahlungaufforderung (wäre bestimmt nur per Einschreiben versendet worden).
3.) Wenn ich Sie richtig verstehe, kann ich gegen die Forderung der Säumniszuschläge nichts machen?
Wäre eventl. ein Antrag auf Erlass sinnvoll?
Bedanke mich im voraus und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich möchte folgende Nachfrage stellen:
1.) Ist es üblich, dass die Umsatzsteuer 1994 erst mit 12.01.1998 fällig gestellt wurde oder kann dies womöglich ein geschöntes Fälligkeitsdatum sein?
2.)Wie lässt es sich feststellen, ob das FA den Steueranspruch rechtzeitig geltend gemacht hatte; ich jedenfalls erhielt in der Haftanstalt und nach der Abschiebung nach Österreich keine Post bzw. Zahlungaufforderung (wäre bestimmt nur per Einschreiben versendet worden).
3.) Wenn ich Sie richtig verstehe, kann ich gegen die Forderung der Säumniszuschläge nichts machen?
Wäre eventl. ein Antrag auf Erlass sinnvoll?
Bedanke mich im voraus und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
von einem "geschönten" Fälligkeitsdatum würde ich nicht unbedingt ausgehen.
Wahrscheinlicher ist es da schon, dass das FA im November/Dezember 2007 einen Steuerbescheid erlassen und öffentlich bekannt gemacht hat (§ 122 Abs. 3 und Abs. 4 AO).
Genaueres lässt sich aber über eine Akteneinsicht herausfinden. In diesem Zusammenhang kann dann auch überprüft werden, ob das FA den Steueranspruch rechtzeitig geltend gemacht hat.
Die Säumniszuschläge sind in der Tat noch nicht verjährt.
Ein Erlass kommt nur unter ganz engen Voraussetzungen in Betracht, die ich bislang noch nicht als erfüllt ansehe.
Genaueres könnte ich Ihnen nach Vorlage sämtlicher Unterlagen mitteilen.
Ich hoffe, Ihnen nun Klarheit verschafft zu haben und verbleibe
mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
RA, Dipl.-Fw.