Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Sämtliche abhängig Beschäftigten haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. Rechtsgrundlage bildet seit 01. Januar 2003 § 109 Gewerbeordnung (GewO) für sämtliche Arbeitnehmer.
Der Anspruch auf Erteilung entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann das Zeugnis vom Zeitpunkt der Kündigung an verlangen.Dieser Anspruch verjährt gemäß § 195 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Der Fristbeginn fällt auf den Schluss des Jahres, in dem der Anspruch enstanden ist, § 199 Abs. 1 BGB. In Ihrem Fall begann die Verjährung am 31.12.2007 zu laufen. Der Anspruch verjährt also erst am 31.12.2010.
Ihr Anspruch ist nach meiner Einschätzung auch noch nicht verwirkt. Denn Sie haben durch Ihre mehrmalige Aufforderung auf Zeugniserstellung, erstmalig vier Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses, nicht den Eindruck erweckt den Anspruch nicht mehr geltend machen zu wollen.
Ich rate Ihnen Ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine letzmalige Frist
von 14 Tagen zur Zeugniserstellung zu setzen. Sollte der Arbeitgeber bei seinem ablehnenden Standpunkt verharren, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Interessen beauftragen.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Ferner möchte ich Sie höflichst bitten das Bewertungsportal in Anspruch zu nehmen.
mit freundlichen Grüßen
Dirk Dreger
Rechtsanwalt
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Sämtliche abhängig Beschäftigten haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. Rechtsgrundlage bildet seit 01. Januar 2003 § 109 Gewerbeordnung (GewO) für sämtliche Arbeitnehmer.
Der Anspruch auf Erteilung entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann das Zeugnis vom Zeitpunkt der Kündigung an verlangen.Dieser Anspruch verjährt gemäß § 195 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Der Fristbeginn fällt auf den Schluss des Jahres, in dem der Anspruch enstanden ist, § 199 Abs. 1 BGB. In Ihrem Fall begann die Verjährung am 31.12.2007 zu laufen. Der Anspruch verjährt also erst am 31.12.2010.
Ihr Anspruch ist nach meiner Einschätzung auch noch nicht verwirkt. Denn Sie haben durch Ihre mehrmalige Aufforderung auf Zeugniserstellung, erstmalig vier Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses, nicht den Eindruck erweckt den Anspruch nicht mehr geltend machen zu wollen.
Ich rate Ihnen Ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine letzmalige Frist
von 14 Tagen zur Zeugniserstellung zu setzen. Sollte der Arbeitgeber bei seinem ablehnenden Standpunkt verharren, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Interessen beauftragen.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Ferner möchte ich Sie höflichst bitten das Bewertungsportal in Anspruch zu nehmen.
mit freundlichen Grüßen
Dirk Dreger
Rechtsanwalt