Verjährung KFZ Haftpflichtschaden

30. Dezember 2018 17:41 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hatte am 15.10.2015 einen unverschuldeten Verkehrsunfall.

Es handelte sich um einen Totalschaden an meinem PKW innerhalb der 130% Grenze.

Die gegnerische Versicherung erstatte im November 2015 eine Abrechnung auf Totalschadenbasis.

Ich wurde verletzt und war 3 Monate krank geschrieben.

Im Februar 2016 wurde mir ein Abschlag in Höhe von 500 Euro für Fahrten zum Arzt, Transport des Unfallwagens etc. überwiesen.

Im Sommer 2016 nahm ich mir einen Anwalt, der Schaden war innerhalb der 130% Grenze und der PKW wurde durch eine Werkstatt repariert.

Der Anwalt legitimierte sich gegenüber der Versicherung und forderte einen Abschlag für Schmerzengsgeld und Kosten für den Transport des Wagens und für Fahrten zum Arzt etc.. Er wurde krank und sein Vertreter war überfordert, Antworten der Versicherung kenne ich auf seine Schreiben nicht.

Ende 2016 wurde ich krank und es geriet etwas in Vergessenheit.

Aktuell befindet sich das Fahrzeug (zwar stillgelegt) noch in meinem Besitz.

Mehrere Anrufe in den letzten 2,5 Wochen bei meinem Anwalt blieben unbeantwortet.

Meine Frage: Verjähren meine Ansprüche auf Schmerzensgeld, Nutzungsausfall und weitere Zahlungen am 31.12.2018?
Wenn ja, wie kann ich das hemmen oder reicht es wenn ich morgen am 31.12.2018 meine komplette Forderung aufliste und an die Versicherung faxe, bzw. per Email übersende?

Ich bedanke recht herzlich für eine Antwort und wünsche einen guten Rutsch.
30. Dezember 2018 | 18:32

Antwort

von


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Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail: rabuero24@gmail.com
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Schmerzensgeldansprüche und alle weiteren von Ihnen angesprochenen Ansprüche aus dem Verkehrsunfall aus dem Oktober 2015 verjähren grundsätzlich morgen, am 31.12.2018.

Eine E-Mail, Brief etc. hemmt die Verjährung nicht. Hier wären gerichtliche Schritte wie eine Klage oder ein Mahnbescheid einzureichen.

Ggf. wird man hier mit einer Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen des Anwalts im Sommer 2016 argumentieren können. Diese Zeit könnte aus § 209 BGB bei der Berechnung der Verjährung nicht beachtet werden.

Sie müssten aber nachweisen, dass es zu Verhandlungen zwischen den Parteien i.S.d. § 203 BGB gekommen ist. Gelingt dieser Nachweis mittels Schriftverkehr zwischen den Parteien, so könnte die Verjährungsfrist ein paar Monate in das Jahr 2019 verlegt werden.

Dies ist aber sehr unsicher, Sie erreichen den Anwalt nicht mehr. Besser wäre daher der Mahnbescheid oder die Klage bis morgen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


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