in Ihrem Fall beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre nach Abnahme des Daches (§ 634a BGB), es sei denn die AGB des Herstellers sehen die Anwendung der VOB vor. Dann beträgt die Verjährungsfrist lediglich 4 Jahre (§ 13 Nr. 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB).
Allein der Verweis auf die AGB hilft daher nicht bei der Bestimmung, ob die VOB oder das BGB anwendbar ist. Sofern auch in den AGB keine Bestimmung über die VOB ist, ist jedoch das BGB anwendbar - also fünf Jahre Verjährungsfrist gem. § 634 a I Nr. 1 BGB. Dabei unterstelle ich, dass Sie bei Vertragsschluss die Möglichkeit hatten, die AGB einzusehen.
Innerhalb der 5 Jährigen Verjährungsfrist des BGB sind Sie verpflichtet, dem Herstellter eine angemessene Frist zusetzen, damit dieser den Mangel behebt, bevor Sie den Mangel selbst auf Kosten des Herstellers beheben dürfen. In Ihrem Fall kann diese Frist stark verkürzt sein bzw. wegfallen, da Sie darauf angewiesen sind, Ihr Haus abzudichten.
Beachten Sie jedoch bitte, dass es sein kann, dass im Nachhinein sich ergibt, dass ein Mangel im Sinne des § 633 BGB nicht vorlag, da dieser im Zeitpunkt der Abnahme tatsächlich nicht bestand, weil das Fenster ordnungsgemäß installiert wurde. Dann müssten Sie die Kosten der Selbstvornahme übernehmen. Für diese Kosten müssten Sie jedoch in dem Fall, dass Sie keinen Gewährleistungsanspruch haben sowieso aufkommen.
Ich möchte Ihnen daher empfehlen, morgen früh die Herstellerfirma zu kontaktieren und dieser nochmals Gelegenheit zu geben, das Fenster wieder anzubringen. Sofern eine Mangelbehebung durch diese Firma nicht morgen erfolgen kann, dürfte eine Notverglasung und anschließender Kostenersatz gem. § 637 BGB wegen Selbstvornahme gut vertretbar sein.
Ich mache Sie jedoch darauf aufmerksam, dass eine eindeutige Antwort zu dem Wegfall des Fristerfordernisses nicht gegeben werden kann, da dies eine wertungsabhängige Einzelfrage ist und nicht feststeht wie ein Gericht diese entscheiden würde.
Ich hoffe dennoch, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen,
Hein & Krajewski Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
durch RA Dipl.-Jur. Thomas R. Krajewski
Standort Hamburg:
Neuer Kamp 30
Eingang C
20357 Hamburg
Tel.: ++49 (0)40 - 43 209 227
Fax: ++49 (0)40 - 43 209 229
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Danke für die schnelle Antwort.
Für mich als handwerklicher Laie, stellt sich Frage:
Was heißt AGB einsehen dürfen?
Hätte ich mir die aushändigen lassen sollen?
Oder hätte der Handwerker diese der Rechnung beilegen müssen?
In den meisten Rechnungen ist auf der Rückseite ein Bedingungswerk gedruckt.
Bei obiger Fa. nicht.
Ist es so, dass man von uns erwartet 2 x 30km zum Betrieb fährt(Hin+Zurück)oder ist es die Pflicht des Handwerkers, diese aufzuführen oder einen Verweis zuerklären?
Im übrigen habe ich bei dem Fensterbauer folgendes gefunden:
Verkaufs.-Montage- Lieferbedingungen.
Sind das AGB´s?
Ein Tischler, der auch Verglasung macht, sagte gestern aben noch nach Besichtigung, dass diese schräg eingesetzten Scheiben auf jeden Fall nach unten mit einer Halterung hätten versehen müssen, die eben das wegrutschen, der nur mit doppelseitigen üblichem Spezialkautschukklebeband gehalten werden, sichern sollen. Damit es eben bedingt durch Sonnenwärme nicht zum lösen kommen kann. Die Dichtung wurde hier als Kleber verwendet und die Schweiben mit einer Abdeckleiste unter Pressdruck gehalten.
Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich reicht es aus, dass bei Vertragsschluss ein Verweis auf die AGB erfolgt und Sie darauf hin die Möglichkeit haben, diese einzusehen. Es ist nicht erforderlich, dass Sie die AGB tatsächlich einsehen. Es ist nicht erforderlich, dass Sie 2 x 30 km zum Betrieb fahren, um dies zu tun. Hat die Firma auf die AGB hingewiesen und Sie haben diese darauf hin nicht eingesehen, obwohl Sie dies gekonnt hätten, so gelten die AGB. Eine Möglichkeit besteht auch dann, wenn der Hinweis auf die AGB erfolgt ist und Sie dann im Wege der Nachfrage die AGB zur Einsicht auf dem Postwege erhalten hätten. Ein tatsächlich Aushändigen ist nicht erforderlich, um die AGB wirksam einzubeziehen, weil eben allein der Verweis und die Möglichkeit der Einsichtnahme ausreicht. Mit Abschluss des Vertrages sind die AGB damit einbezogen, weil Sie mit Vertragsschluss Ihr Einverständnis mit der Geltung der AGB erklären.
Die angeführten Verkaufs-, Montage- und Lieferbedingungen dürften die AGB sein. AGB sind alle für eine vielzahl von Rechtsgeschäften vorformulierten Bestimmungen, die von der einen Seite an die andere Seite gestellt werden. Auf die konkrete Bezeichnung als "allgemeine Geschäftsbedingungen" kommt es dabei nicht an. Daher sind auch allgemein vorformulierte Bedingungen mit der Bezeichnung "Verkaufs-, Montage- und Lieferbedingungen" allgemeine Geschäftsbedingungen.
Darüber hinaus erlaube ich mir den Hinweis, dass Nachfragen auf die auf diesem Forum gegebenen Antworten keine Besonderheit sind.
Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg
RA Krajewski