Verjährung Eintragung Führungszeugnis

| 29. Juni 2010 00:04 |
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Strafrecht


Hallo,

ich wurde im November 2009 zu 90 Tagessätzen wegen Körperverletzung verurteilt. In welchem Monat/Jahr wird diese Eintragung nicht mehr in mein Führungszeugnis übernommen (das für oberste Landesbehörden).

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,

eine Verurteilung, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist, wird in das Führungszeugnis nicht aufgenommen, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist, § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG. Dies gilt grundsätzlich auch für das Führungszeugnis für Behörden. Ausnahmen hiervon sieht das Gesetz für den Fall vor, dass die Straftat etwa im Zusammenhang mit einer gewerblichen/wirtschaftlichen Unternehmung steht (vgl. § 32 Abs. 4 BZRG), wovon ich nicht ausgehe.

Enthält Ihr Führungszeugnis keine Eintragungen, dürften Sie sich als unbestraft bezeichnen und bräuchten den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren (§ 53 Abs. 1 BZRG). Dieses Recht dürften Sie gegenüber Gerichten und Behörden nur dann nicht ausüben, wenn diese ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben UND Sie hierüber belehrt wurden (§ 53 Abs. 2 BZRG).

Oberste Landesbehörden können allerdings von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis NICHT aufgenommen werden – also vermutlich auch von Ihrer Körperverletzung – Auskunft beim Bundeszentralregister verlangen, wenn sie den Zweck angeben, für den die Auskunft benötigt wird, § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BZRG.

Ihre Verurteilung ist nach § 4 Nr. 1 BZRG im Register eingetragen. Die Länge der Tilgungsfrist richtet sich nach § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG und beträgt 5 Jahre, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist. Demzufolge wäre Ihre Eintragung im November 2014 zu tilgen. Sie wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit, d. h. zwischen November 2014 und November 2015 darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden, § 45 Abs. 2 BZRG.

Ich bedanke mich für die Anfrage und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend.
Bewertung des Fragestellers 1. Juli 2010 | 06:32

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