Verjährung Darlehen

27. Juli 2008 19:14 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo,

ich hätte eine Frage.

Im November 2001 erhielt meine Mutter ein Schreiben von der Stadt (Sozialamt) in dem "die Rückforderung von einem gewährten Darlehen gem. § 15b vom 18.04.1984 in Höhe von 6500,00 DM" gefordert wurde.

Da sie damals noch vollzeitbeschäftigt war, war eine Rückzahlung von 50,00 DM möglich. Dies hat sie auch ab dem 01.01.02 angefangen.

Da sie jetzt Rentnerin ist und nunmehr ca. 200 Euro weniger im Monat hat, würde ich gerne wissen, ob man vllt. für den Rest den Einspruch der Verjährung geltend machen kann?

27. Juli 2008 | 20:06

Antwort

von


(156)
Parlerstr. 30
73525 Schwäbisch Gmünd
Tel: 07171/8709925
Tel: 0178/5579635
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sven-Kienhoefer-__l103293.html
E-Mail: info@ra-kienhoefer.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Ein Erstattungsanspruch bzgl. der Rückerstattung von Leistungen verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
Ansprüche auf Rückzahlung Ihrerseits verjähren also eigentlich in vier Jahre, nachdem die Rücknahme des ursprünglichen Bescheids unanfechtbar geworden ist (§ 50 Abs. 4, SGB X), so dass Forderungen aus dem Jahr 2001 eigentlich verjährt sein könnten.
Dies ist in Ihrem Fall aber leider nicht der Fall, da in Ihrem Fall die Verjährung neu beginnt.
Der Neubeginn der Verjährung bedeutet, dass die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt des Neubeginns nochmals vollständig neu zu laufen beginnt.
Dieser Fall tritt durch ein Anerkenntnis des Schuldners (z. B. durch Beginn einer Ratenzahlung), wie in Ihrem Fall ein.

Sachgerechter erscheint mir für Sie hier eher eine erneute Überprüfung der Zahlungsfähigkeit bzgl. der vereinbarten Ratenzahlung Ihrer Mutter, da diese ja seit Rentenbeginn deutlich weniger verdient.

Diese Unterlagen müssten allerdings persönlich angeschaut und geprüft werden, gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung. Erreichen können Sie mich unter den bei Kontaktdaten hinterlegten Adressinformationen.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt



ANTWORT VON

(156)

Parlerstr. 30
73525 Schwäbisch Gmünd
Tel: 07171/8709925
Tel: 0178/5579635

Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sven-Kienhoefer-__l103293.html
E-Mail: info@ra-kienhoefer.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Autokaufrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...