Verjährt Anspruch auf Urlaus- und Weihnachtsgeld?

8. August 2007 11:59 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


12:19
Sehr geehrte Damen und Herren,
Gemäß Arbeitvertrag habe ich Anspruch auf folgende Vergütungen:
-Bruttogehalt x12, zahlbar am Monatsende
-Weihnachtsgeld: 60% des durchschnittlichen Bruttogehalts/ Monat, zahlbar am 30.11.
-Urlaubsgeld: 40% des durchschnittlichen Bruttogehalts/ Monat, zahlbar am 30.06.
Der Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld erlischt im Falle der Kündigung

Im Herbst 2002 erhielt ich eine schriftliche Mitteilung unter der Überschrift „Weihnachtsgeld 2002“:
„...müssen die xxx das Weihnachtsgeld auf 40% reduzieren.“

Im Frühjahr 2003 erhielt ich eine schriftliche Mitteilung unter der Überschrift „Urlaubsgeld 2003“:
„...wird das Urlaubsgeld 2003 auf max. 20% festgelegt.“

Den schriftlichen Ankündigungen habe ich weder mündlich noch schriftlich zugestimmt oder widersprochen. Ich habe es aus Sorge um meinen Arbeitsplatz hingenommen.

Das Weihnachtsgeld 2003 wurde ohne schriftliche Vorankündigung auf 25% gekürzt.

Danach wurde keinerlei Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtgeld vorgenommen. Schriftliche Ankündigungen hierüber gab es nicht.

Hier nun meine Frage:
Ich habe zum Ende diese Quartals gekündigt. Besteht noch Anspruch auf die nicht gezahlten Beträge und gilt dieser Anspruch auch noch für das Urlaubsgeld 2007?
8. August 2007 | 12:07

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


die gesetzliche Verjährungsfrist liegt bei drei Jahren und beginnt an Ende des Jahres, an dem der Anspruch entstanden ist. Daher werden Ihnen nach den gesetzlichen Vorschriften schon eine Vielzahl von Ansprüchen entgangen sein, da der Arbeitgeber sich sicherlich auf die Verjährung berufen wird.

Neben dieser gesetzlichen Vorschrift sind aber auch noch vertragliche Ausschlussfristen zu bedenken. In einer Vielzahl von Verträgen, bzw. durch Einbeziehung anwendbare Tarifverträge sind sogenannte Ausschlussfristen von (meistens) drei Monate vereinbart, was auch wirksam ist.

Wäre dieses auch bei Ihnen dre Fall, müssen Sie neben der gesetzlichen Verjährung auch diese vertraglichen Fristen beachten.

Hier bietet es sich also an, den Arbeitsvertrag durc einen Rechtsanwalt weitergehend prüfen zu lassen, auch in Hinblick auf einen ggfs. anwendbaren Tarifvertrag.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 8. August 2007 | 12:13

Danke für die schnelle Beantwortung!
Mein Vertrag unterliegt keinem Tarifvertrag.
Heißt das also, dass ich Anspruch auf die die Beträge ab 2004 habe?
Und nochmals die Frage: Was ist mit dem Urlaubsgeld 2007?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. August 2007 | 12:19

Sehr geehrter Ratsuchender,


nach Ihrer Darstellung werden Sie einen Anspruch auf die vertraglichen Ansprüche haben.

Es wird dann weitergehend zu prüfen sein, ob durch Ihre Hinnahme der Kürzungen/Streichungen es zu einer Vertragsmodifizierung gekommen ist, was aber nach der derzeitigen Rechtsprechung durch das bloße Schweigen zu verneinen ist.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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