8. August 2007
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12:07
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
die gesetzliche Verjährungsfrist liegt bei drei Jahren und beginnt an Ende des Jahres, an dem der Anspruch entstanden ist. Daher werden Ihnen nach den gesetzlichen Vorschriften schon eine Vielzahl von Ansprüchen entgangen sein, da der Arbeitgeber sich sicherlich auf die Verjährung berufen wird.
Neben dieser gesetzlichen Vorschrift sind aber auch noch vertragliche Ausschlussfristen zu bedenken. In einer Vielzahl von Verträgen, bzw. durch Einbeziehung anwendbare Tarifverträge sind sogenannte Ausschlussfristen von (meistens) drei Monate vereinbart, was auch wirksam ist.
Wäre dieses auch bei Ihnen dre Fall, müssen Sie neben der gesetzlichen Verjährung auch diese vertraglichen Fristen beachten.
Hier bietet es sich also an, den Arbeitsvertrag durc einen Rechtsanwalt weitergehend prüfen zu lassen, auch in Hinblick auf einen ggfs. anwendbaren Tarifvertrag.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
8. August 2007 | 12:13
Danke für die schnelle Beantwortung!
Mein Vertrag unterliegt keinem Tarifvertrag.
Heißt das also, dass ich Anspruch auf die die Beträge ab 2004 habe?
Und nochmals die Frage: Was ist mit dem Urlaubsgeld 2007?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
8. August 2007 | 12:19
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Darstellung werden Sie einen Anspruch auf die vertraglichen Ansprüche haben.
Es wird dann weitergehend zu prüfen sein, ob durch Ihre Hinnahme der Kürzungen/Streichungen es zu einer Vertragsmodifizierung gekommen ist, was aber nach der derzeitigen Rechtsprechung durch das bloße Schweigen zu verneinen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle