Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorweggenommen gehe ich bei der Beantwortung Ihrer Fragen davon aus, dass Sie einen Anspruch auf Befreiung nach § 8 SGB V haben und übergangslos zwischen den beiden Beschäftigungen wechseln, also nicht arbeitslos geworden sind. Ob dies der Fall ist, kann ich Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht entnehmen. Gerne können Sie Ihren Sachverhalt mithilfe der Nachfragefunktion dahingehend konkretisieren.
a) und b) Wann muss ich den Antrag auf Befreiung stellen?:
Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden. Der Beginn der Versicherungspflicht ist der Beginn der Beschäftigung, mithin bei Ihnen der 01.09.2015.
Für die Fristberechnung gilt § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB.
Die Antragsfrist endet daher mit Ablauf des Tages, der seiner Zahl nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses 3 Monate später entspricht.
c) Wo muss ich den Antrag auf Befreiung stellen?
Der Antrag auf Befreiung muss bei der zuständigen Krankenkasse erfolgen. Dies kann jede bundesweit tätige, geöffnete Krankenkasse sein, beispielsweise die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Heuser,
vielen Dank für die schnelle und klar Antwort. In der Tat melde ich mich in der Übergangszeit nicht arbeitslos. D.h. ich kann ab dem 1.9. mit dem Beginn meines neuen Arbeitsverhältnis den Antrag auf Freistellung einreichen (3 Monate lang).
Vielen Dank,
Marcus Meyer
Sehr geehrter Fragesteller,
sehr gerne.
Zu Ihrer Kenntnisnahme möchte ich ergänzend noch auf § 8 Abs. 1 Nr. 1a) SGB V verweisen, nach dem auch eine Befreiung für Arbeitslosengeld I Bezieher möglich ist, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert waren und ausreichend privat versichert sind.
Die Agentur für Arbeit zahlt dann die Beiträge für die Krankenversicherung bis zu der Höhe des Betrags, der für die gesetzliche Krankenversicherung fällig wäre.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Matthias Heuser
Rechtsanwalt