2. Mai 2020
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12:40
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Trotz der räumlichen Trennung liegt immer noch eine eheliche Lebensgemeinschaft vor, so dass die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung nach § 26 EStG und Steuerklassen 3/5 möglich sind.
Da Sie nicht vorhaben sich zu trennen und die Ehe gelebt wird, sehe ich hier keine Argumentationsprobleme mit dem Finanzamt.
Sie sollten bei der Steuererklärung für 2019 eine Zusammenveranlagung beantragen und auch die Steuerklassen von 1/1 auf 3/5 ändern lassen.
Mit freundlichen Grüßen