Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Diese darf ich Ihnen anhand der mir zur Verfügung gestellten Informationen sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Vorab darf ich darauf hinweisen, dass eine Verlegung eines Gerichtstermines grundsätzlich nicht von Amts wegen erfolgt. Vielmehr ist regelmäßig ein entsprechender Antrag an das Gericht erforderlich.
Grundsätzlich haben weder der Angeklagte noch der Verteidiger einen Anspruch auf Verlegung des Termines zur Hauptverhandlung. Dennoch muss der vorsitzende Richter bei der Entscheidung über den Verlegungsantrag im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Interessen der Beteiligten und das Gebot der Verfahrensbeschleunigung gegeneinander abwägen. Die nicht erteilte Akteneinsicht könnte demnach im Einzelfall zu einer Terminsverlegung führen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Für eine einmalige Nachfrage stehe ich selbstverständlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Hauke Flamming
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Frage. Diese darf ich Ihnen anhand der mir zur Verfügung gestellten Informationen sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Vorab darf ich darauf hinweisen, dass eine Verlegung eines Gerichtstermines grundsätzlich nicht von Amts wegen erfolgt. Vielmehr ist regelmäßig ein entsprechender Antrag an das Gericht erforderlich.
Grundsätzlich haben weder der Angeklagte noch der Verteidiger einen Anspruch auf Verlegung des Termines zur Hauptverhandlung. Dennoch muss der vorsitzende Richter bei der Entscheidung über den Verlegungsantrag im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Interessen der Beteiligten und das Gebot der Verfahrensbeschleunigung gegeneinander abwägen. Die nicht erteilte Akteneinsicht könnte demnach im Einzelfall zu einer Terminsverlegung führen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
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Mit freundlichen Grüßen,
Hauke Flamming
Rechtsanwalt