Verhalten bei Personenkontrolle

27. Februar 2011 19:58 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Vor mehr als 8 Jahren bin ich mit BtM erwischt worden. Das anschließende Verfahren wurde gegen eine Auflage von 20 Sozialstunden eingestellt. Das Führungszeugnis blieb leer, allerdings bekam ich einen Eintrag im Polizeiregister und wurde seit dem bei jeder Personenkontrolle "sehr genau" untersucht. Insbesondere musste ich auf die Fangfrage "Hatten Sie schon mal mit der Polizei zu tun gehabt?" immer mit "ja" antworten, da im Zweifelsfall die Beamten per Funk auf das Polizeiregister - und nicht etwa auf das Führungszeugnis - zugreifen konnten.

Nach einem längeren Schreibmarathon ist es mir nun gelungen einen Löschantrag bei der Polizei durchzuboxen. Laut dieser wurde mein Eintrag aus dem Polizeiregister entfernt (dies habe ich schriftlich). Die Frage, die sich jetzt stellt, ist:

Mache ich mich strafbar, wenn ich auf die Fangfrage
"Hatten Sie schon mal mit der Polizei zu tun gehabt?"
mit "Nein" antworte?

Falls ja, welche Konsequenzen drohen mir? Könnte ich das Schreiben (also die Zusage, dass der Eintrag gelöscht worden ist) in einem Verfahren verwenden? Und gibt es überhaupt eine "schneidige" Strategie, um sich aus dieser Falle zu befreien? Ich mein, wenn ich alleine unterwegs bin, ist es mir ziemlich egal ob die mich untersuchen oder nicht - sollte ich aber vor Arbeitskollegen mit einem "kein Kommentar", und nicht mit einem "Nein" auf die Fangfrage antworten müssen, so ist nicht nur der Polizei klar, was Sache ist ...
27. Februar 2011 | 20:26

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
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Sehr geehrter Fragesteller,

rein formal könnten Sie die Polizisten zunächst fragen, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge befragt werden und was Ihnen konkret vorgeworfen wird bzw. in welcher Angelegenheit Sie als Zeuge befragt werden und ob Sie nicht vorher belehrt werden müssten; § 136 StPO.

Andernfalls kann ich nur dazu raten, dass Sie die Frage mit einem eindeutigen 'Nein' beantworten, da Sie sich damit nicht strafbar machen.

Daher drohen Ihnen dadurch auch keine weiteren Konsequenzen, wenn der Eintrag aus dem Polizeiregister entfernt worden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die einzige Konsequenz sein, dass Sie genauer kontrolliert werden, aber das wäre auch der Fall gewesen, wenn Sie mit 'Ja' antworten würden.

Sollten dann bei Ihnen Betäubungsmittel gefunden werden, sollten Sie sowieso keine Aussage machen.

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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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Fax.: 030 - 293 646 76
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