Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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Ihre Frage beantworte ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Grundsätzlich gehört der gesamte Nachlas allen Erben gemeinsam (zur jeweiligen Quote). Ein Gegenstand aus dem Nachlass darf daher nur verwertet, verschenkt oder veräußert werden, wenn alle Erben damit einverstanden sind. In Ihrem Fall haben Sie sich nun mit dem "passiven" Erben darauf geeinigt, dass einige Gegenstände verkauft werden dürfen. Allerdings sollten Sie sich nun auch noch auf die Modalitäten einigen. Denn anderenfalls haben Sie keinen Anspruch auf die Erstattung von Kosten für Ihren Zeitaufwand. Es dürfte sich bei dieser Konstellation nämlich um einen Auftrag nach § 662 BGB handeln, der üblicherweise (wenn nichts anderes vereinbart ist) unentgeltlich auszuführen ist. Lediglich der Ersatz von Aufwendungen kann verlangt werden, jedoch nicht ein Entgelt für die eigene Arbeitszeit.
Ich hoffe, ich konnten Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht
Alle anderen sind verpflichtet die notwendigen Erhaltungsaufwendungen notfalls auch ohne den untätigen Erben durchzuführen. Die Wohnung muss schon in wenigen Wochen geräumt sein. Mahnungen drohen, wegen unbezhlter Rechnungen, mit der Hsuverwaltung muss verhandelt werden, usw. Kann trotzdem von einer Tätigkeit im Auftrag dieses Erben die Rede sein?
Sehr geehrter Fragesteller,
es wird darauf ankommen, ob der Ertrag beim Verkauf der Gegenstände höher ist als die geltend gemachten Kosten für Ihren Arbeitsaufwand oder ob eine professionelle Entrümpelung günstiger wäre. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Sie können versuchen, eine Vergütung für Ihren Arbeitsaufwand rechnerisch anzusetzen und damit argumentieren, dass dies günstiger wäre als eine Fremdvergabe des Auftrages. Ich kann Ihnen allerdings nicht garantieren, dass Sie damit durchkommen, denn hier hätte ein Gericht einen gewissen Ermessensspielraum.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
Alle anderen sind verpflichtet die notwendigen Erhaltungsaufwendungen notfalls auch ohne den untätigen Erben durchzuführen. Die Wohnung muss schon in wenigen Wochen geräumt sein. Mahnungen drohen, wegen unbezhlter Rechnungen, mit der Hsuverwaltung muss verhandelt werden, usw. Kann trotzdem von einer Tätigkeit im Auftrag dieses Erben die Rede sein?