Vergütung Arbeitszeit bei Haushaltsauflösung und Erhaltungsmaßnahmen

| 28. April 2007 14:59 |
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Erbrecht


Beantwortet von

In einer Erbengemeinschaft beteiligt sich ein Erbe nicht an der Haushaltsauflösung und anderen Erhaltungsmaßnahmen, wie Kündigung von Mitgliedschaften, Benachrichtigung von Rententrägern usw. Nicht einmal die Wohnung will der Erbe betreten. Nach Ankündigung, dass die Haushaltsauflösung notweise auch ohne den passiven Erben beginnen wird, erlaubt er nun die Haushaltsauflösung inclusive Veräußerung oder Verschenkung von Haushaltsgegenständen ohne eine Beteiligung an den Arbeiten anzubieten. Werthaltige Gegenstände möchte der er durch die aktiven Erben eingelagert wissen.

Ein Verkauf statt Entrümpelung von Möbeln ist möglicherweise sinnvoll, aber für die Anfertigung von Aufmaßen, Beschreibungen und Fotos zwecks Verkauf müssen sich Freiwillige finden. Die restliche aktive Erbengemeinschaft hält es deshalb für geboten, dass für wirtschaftlich vertretbare Arbeiten zumindest eine Vergütung von 10-15 Euro pro Stunde vorgesehen wird, damit sich die Erbengemeinschaft nicht durch Untätigkeit selbst schädigt. Lassen sich neben Reisekosten, Porto und Telefonkosten auch Zeitaufwendungen gegenüber dem passiven Erben durchsetzen und von den Barmitteln in Abzug bringen?


28. April 2007 | 18:33

Antwort

von


(219)
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78462 Konstanz
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:

Grundsätzlich gehört der gesamte Nachlas allen Erben gemeinsam (zur jeweiligen Quote). Ein Gegenstand aus dem Nachlass darf daher nur verwertet, verschenkt oder veräußert werden, wenn alle Erben damit einverstanden sind. In Ihrem Fall haben Sie sich nun mit dem "passiven" Erben darauf geeinigt, dass einige Gegenstände verkauft werden dürfen. Allerdings sollten Sie sich nun auch noch auf die Modalitäten einigen. Denn anderenfalls haben Sie keinen Anspruch auf die Erstattung von Kosten für Ihren Zeitaufwand. Es dürfte sich bei dieser Konstellation nämlich um einen Auftrag nach § 662 BGB handeln, der üblicherweise (wenn nichts anderes vereinbart ist) unentgeltlich auszuführen ist. Lediglich der Ersatz von Aufwendungen kann verlangt werden, jedoch nicht ein Entgelt für die eigene Arbeitszeit.

Ich hoffe, ich konnten Ihnen eine erste Orientierung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

info@kanzlei-plewe.de





Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht

Rückfrage vom Fragesteller 28. April 2007 | 20:09

Alle anderen sind verpflichtet die notwendigen Erhaltungsaufwendungen notfalls auch ohne den untätigen Erben durchzuführen. Die Wohnung muss schon in wenigen Wochen geräumt sein. Mahnungen drohen, wegen unbezhlter Rechnungen, mit der Hsuverwaltung muss verhandelt werden, usw. Kann trotzdem von einer Tätigkeit im Auftrag dieses Erben die Rede sein?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. April 2007 | 20:20

Sehr geehrter Fragesteller,

es wird darauf ankommen, ob der Ertrag beim Verkauf der Gegenstände höher ist als die geltend gemachten Kosten für Ihren Arbeitsaufwand oder ob eine professionelle Entrümpelung günstiger wäre. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Sie können versuchen, eine Vergütung für Ihren Arbeitsaufwand rechnerisch anzusetzen und damit argumentieren, dass dies günstiger wäre als eine Fremdvergabe des Auftrages. Ich kann Ihnen allerdings nicht garantieren, dass Sie damit durchkommen, denn hier hätte ein Gericht einen gewissen Ermessensspielraum.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 28. April 2007 | 20:59

Alle anderen sind verpflichtet die notwendigen Erhaltungsaufwendungen notfalls auch ohne den untätigen Erben durchzuführen. Die Wohnung muss schon in wenigen Wochen geräumt sein. Mahnungen drohen, wegen unbezhlter Rechnungen, mit der Hsuverwaltung muss verhandelt werden, usw. Kann trotzdem von einer Tätigkeit im Auftrag dieses Erben die Rede sein?

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